Minderheitenrecht

Autonomie.

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche die Rechtsstellung völkerschaftlicher oder auch religiöser Minderheiten in einem Staat oder sonstigen Verband regeln. Eine umfassende Regelung des M. im Allgemeinen Völkerrecht besteht nicht. Soweit sie nicht in völkerrechtlichen Verträgen getroffen wurde (wie etwa in den Friedensverträgen von Versailles, St. Germain, Neuilly, Trianon und Lausanne oder in den Vereinbarungen über Südtirol zwischen Österreich und Italien vom 5. 9. 1946), ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, das M. zu regeln. Hierbei sind die großen völkerrechtlichen Konventionen, insbes. die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und das Völkermord-Abkommen, zu beachten. Anerkannt ist, dass die völlige Entrechtung oder gar die Ausrottung einer Minderheit völkerrechtliches Unrecht ist. S. a. Autonomie.




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