Minderjährigkeit

Das Alter von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also bis zum 18. Geburtstag) . Menschen in diesem Alter werden vom Gesetz in vielfacher Hinsicht geschützt (Jugendschutz). Besonders bedeutsam ist die Minderjährigkeit im Zivilrecht. Hier bedeutet sie, daß der Minderjährige entweder überhaupt keine oder nur eine beschränkte Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Schuld) hat.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) ist der Mensch minderjährig. Er ist in diesem Lebensabschnitt zwar rechtsfähig, aber nicht oder nur beschränkt handlungsfähig. Altersstufen.

(§ 2 BGB) ist der rechtliche Zustand eines Menschen im Zeitraum von der Vollendung der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Der Minderjährige ist zwar rechtsfähig, aber grundsätzlich entweder geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig. In Einzelbereichen kann er bereits vor Erreichen der Volljährigkeit voll geschäftsfähig sein (z.B. §113 BGB). Nach § 1629 a BGB beschränkt sich die Haftung eines Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die seine Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kinds. Dasselbe gilt grundsätzlich für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß den §§ 107, 108 oder §111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben. Lit.: Kristojfy, R., Minderjährigenrecht, 4. A. 2006; Thiel, K., Das Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger, 2002; Schejfen, E./Pardey, F., Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. A. 2003; Czeguhn, /., Geschäftsfähigkeit, 2003; Schmidt, K., Minderjährigen-Haftungsbeschränkung, JuS 2004, 361; Hahn, D., Kindheits-, Jugend- und Erziehungsrecht, 2004; Maier-Reimer, G. u. a. Die Vertretung Minderjähriger beim Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, NJW 2005, 3025; Preuß, N., Das für den Minderjährigen lediglich vorteilhafte Geschäft, JuS 2006, 305

Volljährigkeit.

Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozessfähigkeit, elterliche Sorge (1, s. dort insbes. über Minderjährigen-Haftungsbeschränkung), Vormundschaft, Haager Minderjährigenschutzabkommen, Unterhaltspflicht unter Verwandten (5). Autovermietung an Minderjährige, Strafmündigkeit.




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