Mindestalter

der Kraftfahrzeugführer. Nach § 7 StVZO darf niemand führen 1) ein Kraftfahrzeug der Klasse 1 (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm) vor Vollendung des 18. Lebensjahres, 2) Kraftfahrzeuge der Klasse 2 (Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und Zügen mit mehr als 3 Achsen) vor Vollendung des 21. Lebensjahres, 3) Kraftfahrzeuge Klasse 3 (Kraftfahrzeuge die nicht zu den Klassen 1, 2, 4 oder 5 gehören, Fahrerlaubnis) vor Vollendung des 18. Lebensjahres (also Mindestalter für alle Personenkraftwagen), 4) Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 (Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, Krankenfahrstühle und Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h), vor Vollendung des 16. Lebensjahres, 5) andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des
15. Lebensjahres (dazu zählen die in § 4 Abs. 1 Seite
2 aufgezählten führerscheinfreien Kraftfahrzeuge, insbes. die einspurigen einsitzigen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als 4800 U/Min beträgt). - Die Verwaltungsbehörde kann eine Fahrerlaubnis an minderjährige Personen, die das vorgeschriebene Alter des § 7 StVZO noch nicht erreicht haben, ausnahmsweise mit Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erteilen. Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es bei Fahrerlaubniserteilung an Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, nicht (§ 14 Abs. 1, § 7 Abs. 2 StVZO). Für den grenzüberschreitenden EWG-Verkehr gilt die EWG- VO 543/69, siehe VKB1 69, 519 ff.




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