Mindestlohn

Nach dem Gesetz über die Mindestarbeitsbedingungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch Beschluss eines durch das Bundesarbeitsministerium errichteten Fachausschusses für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsgruppen Mindestarbeitsbedingungen, darunter auch ein M., festgesetzt werden.

Geringster zu zahlender Lohn, der nicht unterschritten werden darf. Tarifverträge stellen, soweit sie anwendbar sind, Mindestbedingungen für ein Arbeitsverhältnis und damit auch für die Lohnzahlung
auf. Durch das Arbeitnehmerentsendegesetz wurden für die Bauwirtschaft Mindestarbeitsbedingungen und vor allem ein Mindestlohn eingeführt. Der jeweils gültige Mindestlohn wird in einem nach § 1 Abs. 3 a Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt.

Einen gesetzlichen, für alle Arbeitnehmer gleichen M. gibt es in Deutschland, anders als etwa in Frankreich oder Luxemburg, nicht. Es gibt allerdings M. für Branchen, (Abfallwirtschaft, Bau, Briefdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten und Wäschereidienstleistungen), die auf bestimmten VO nach § 7 AEntG beruhen (Entsendegesetz 4.) Faktische Lohnuntergrenzen für bestimmte Arbeitnehmer bestimmter Branchen kann es ferner geben durch


Tarifverträge, insbes. für allgemeinverbindlich erklärte (Allgemeinverbindlichkeit),


§ 3 Entsendegesetz und


RVO nach § 7 Mindesarbeitsbedingungengesetz.

S. a. Arbeitsbedingungen, Mindestarbeitsbedingungen.




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