Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Mitwirkung des Betriebsrates im Bereich der personellen Angelegenheiten. Zu den personellen Angelegenheiten gehören die allgemeinen personellen Angelegenheiten, die Fragen der Berufsbildung sowie die personellen Einzelmaßnahmen.
Die allgemeinen personellen Angelegenheiten umfassen insbesondere Fragen der Personalplanung, der Aufstellung eines Personalfragebogens sowie der Schaffung von Auswahlrichtlinien. Zudem gehört auch das Recht des Betriebsrates, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb zu machen (§ 92 a Abs. 1 S.1 BetrVG) und mit dem Arbeitgeber über diese Vorschläge zu beraten (§ 92a Abs. 2 S. 1 BetrVG), zu den allgemeinen personellen Angelegenheiten.
Im Bereich der Berufsbildung haben Betriebsrat und Arbeitgeber die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern, § 96 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Hierzu muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrates den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer ermitteln und mit dem Betriebsrat über Fragen der Berufsbildung beraten, § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Weiterhin hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Einrichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung zu beraten, § 97 Abs. 1 BetrVG. Führen geplante oder bereits durchgeführte Maßnahmen des Arbeitgebers dazu, dass sich die Tätigkeiten der Arbeitnehmer ändern und reichen die Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer zur Erfüllung dieser Arbeiten nicht mehr aus, so hat der Betriebsrat über die Einführung
betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen mitzubestimmen, § 97 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Einigen sich die Betriebsparteien nicht, so ersetzt der Spruch der Einigungsstelle ihre Einigung, § 97 Abs. 2 S. 2 BetrVG.
Auf dem Gebiet der personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Recht auf Information, Anhörung oder sogar Zustimmung. Vergleiche Anhörung des Betriebsrates und Zustimmung des Betriebsrates.




Vorheriger Fachbegriff: Mitbestimmung im Unternehmen | Nächster Fachbegriff: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen