Mithören

Das Recht am gesprochenen Wort, das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört, umfasst auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Gesprächsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Es schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht am Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt (BVerfG NJW 2002, 3619). Stellt eine Vernehmung des Dritten über das Gespräch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, scheidet eine Verwertung der Aussage im Zivilprozess aus (BGH NJW 2003, 1727). Anders ist dies bei der Strafverfolgung (Einsatz technischer Mittel).




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