Mitteilungsverordnung

Die M. vom 7. 9. 1993 (BGBl. I 1554), zul. geänd. d. G v. 23. 12. 2003 (BGBl. I 2848), verpflichtet Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Mitteilungen ohne Ersuchen an die Finanzbehörden über ausbezahlte Honorare vorzunehmen. Der Zahlungsempfänger ist von der mitteilungspflichtigen Behörde über die Mitteilungsverpflichtung zu unterrichten und auf seine steuerliche Erklärungspflicht hinzuweisen; Kontrollmitteilung.




Vorheriger Fachbegriff: Mitteilungspflicht | Nächster Fachbegriff: Mittel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen