Mordkomplott

ein Zusammenschluss mehrerer, um ein oder mehrere Verbrechen des Mordes oder Totschlags zu begehen, auch wenn diese Verbrechen nur als Mittel für andere Straftaten (z. B. Raub) ausgenutzt werden. Teilnahme an einer solchen Verbindung ist strafbar nach § 49b StGB (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Straffrei ist, wer der Behörde oder dem Bedrohten von dem beabsichtigten Verbrechen Mitteilung macht, so dass es verhindert werden kann.

ist nicht mehr (wie nach § 49 b StGB a. F.) ein eigener Straftatbestand, sondern bei Verabreden einer Einzeltat nach § 30 II StGB als Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen als besonders gefährliche Vorbereitungshandlung mit der Strafe des Versuchs bedroht. Der Zusammenschluss zu mehreren, zunächst noch unbestimmten Taten (Mordverbindung) fällt unter die Strafvorschrift gegen kriminelle oder terroristische Vereinigungen (§§ 129, 129 a StGB). Über Rücktritt bzw. tätige Reue vgl. §§ 31, 129 VI, 129 a VII StGB.




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