Mündelgeld

das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld. Vom Vormund verzinslich und nur in bestimmten, sehr sicheren Formen anzulegen (z.B. in Pfandbriefen kommunaler Körperschaften, sofern sie die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von M. für geeignet erklärt hat, sog. mündelsichere Pfandbriefe).

(§ 1806 BGB) ist das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld. Das M. ist vom Vormund verzinslich anzulegen. Die Anlegung soll nur in bestimmten Forderungen erfolgen (§ 1807 BGB, mündelsichere Anlage). Lit.: Sichtermann, S., Recht der Mündelsicherheit, 3. A. 1980

Der Vormund hat das zum Mündelvermögen gehörende Geld mündelsicher anzulegen (§§ 1806 ff. BGB). Das M. ist danach, sofern das Vormundschaftsgericht nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen eine andere Art der Anlegung gestattet hat, verzinslich in inländischen Hypothekenforderungen, Pfandbriefen, Wertpapieren und Schuldverschreibungen öffentlicher Körperschaften oder sonst für geeignet erklärter Kreditanstalten, ferner bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherheitseinrichtung angehört, anzulegen (§ 1807 BGB). Ist ein Gegenvormund bestellt, so ist dessen Genehmigung für die Anlegung von M. erforderlich (s. aber Befreite Vormundschaft). Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von M. auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist (§ 1805 S. 2 BGB). Über Forderungen, Rechte und Wertpapiere des Mündels kann der Vormund, sofern nicht eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist (§§ 1821, 1822 BGB, Vormund), gleichfalls nur mit Genehmigung eines etwaigen Gegenvormunds verfügen; das Gleiche gilt für eine entsprechende Verpflichtung (§§ 1812 ff. BGB). Inhaberpapiere sind stets, andere Wertpapiere auf Verlangen des Familiengerichts bei einer geeigneten Hinterlegungsstelle oder Bank mit Sperrvermerk zu hinterlegen; über sie kann der Vormund nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen bzw. sich verpflichten (§§ 1814 ff. BGB). Von allen diesen Verpflichtungen kann das Familiengericht den Vormund unter bestimmten Voraussetzungen entbinden (§ 1817 BGB).




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