Musterregister

ist das beim Amtsgericht geführte Register für Geschmacksmuster. Rechtsgrundlage: Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen - GeschmacksmusterG - vom 11.1.1876.

ist das für die Eintragung von Geschmacksmustern vom Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) geführte Register (§§ 11 ff. GeschmMG v. 24. 3. 2004, BGBl. I 390). Nach der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung prüft das DPMA lediglich die formellen Voraussetzungen (z. B. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters oder Zahlung der Anmeldegebühren, § 16 GeschmMG) und Eintragungshindernisse (liegt ein schutzfähiges Muster vor? § 18 GeschmMG), nicht aber die sachliche Berechtigung des Anmeldenden (§ 19 II GeschmMG). Als Rechtsinhaber gilt der in das M. eingetragene Inhaber des Geschmacksmusters (§ 1 Nr. 5 GeschmMG); der wahre Berechtigte kann aber innerhalb von 3 Jahren die Übertragung des Geschmacksmusters oder dessen Löschung verlangen (§ 9 GeschmMG). Die Eintragung in das M. wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters vom DPMA bekannt gemacht (§ 20 GeschmMG). Die Einsicht in das M. steht jedermann frei (§ 22 GeschmMG).




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