mutmaßliche Einwilligung

Einwilligung, mutmaßliche Lit.: Ludwig, I./Lange, /., Mutmaßliche Einwilligung und willensbezogene Delikte, JuS 2000, 446

Strafrecht: gegenüber der rechtfertigenden Einwilligung subsidiärer Rechtfertigungsgrund. Eine wirksame Erklärung des Berechtigten darf daher weder vorliegen noch rechtzeitig vor der Tat einholbar sein. Ist das verletzte Rechtsgut für den Berechtigten verfügbar und dieser einwilligungsfähig, so hat die Übereinstimmung der Tat mit dessen mutmaßlichem Willen rechtfertigende Wirkung. Die Übereinstimmung kann sich aus dem mangelnden Interesse an dem Schutz des Rechtsguts oder aus der Wahrnehmung überwiegender Belange des Berechtigten ergeben. Ob dies der Fall ist, ist nach strengen Kriterien durch Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Berechtigten zu ermitteln. Dabei sind dessen persönliche Wertmaßstäbe zu berücksichtigen. Nur dort, wo für Abweichungen keine Anhaltspunkte bestehen, kann darauf abgestellt werden, was gemeinhin als objektiv vernünftig angesehen wird. Die Handlung muss in Kenntnis der Sachlage und ggf. zur Wahrnehmung überwiegender Belange des Berechtigten vorgenommen werden.




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