Mündlicher Mietvertrag

Im Mietrecht :

Ein Mietvertrag über ein Grundstück (dies gilt auch für Wohnraum- miete und Geschäftsraummiete, §§ 550, 578 BGB), der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die vorgeschriebene Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; eine Kündigung ist nicht für eine frühere Zeit als den Schluss des ersten Jahres zulässig (§ 550 BGB). In einem Mietvertrag verpflichtet sich regelmäßig der Vermieter, dem Mieter die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, der Mieter verpflichtet sich, die Benutzung der Wohnung nur im vertraglich festgelegten Rahmen auszuüben und dafür eine bestimmte Miete zu bezahlen (§ 535 BGB).
Mietverträge können mündlich, schriftlich oder in notarieller Form beurkundet und abgeschlossen werden. Möglicherweise liegt doch Unwirksamkeit vor, wenn zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart wird, dass Schriftform Bedingung für den Mietvertrag ist. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so kommt ein wirksamer Mietvertrag nur dann zustande, wenn das Vertragsangebot und die Annahme des Angebots jeweils schriftlich erfolgt sind. Schließen die Parteien „nur" einen mündlichen Mietvertrag, so gilt für beide Mietvertragsparteien ausschließlich die gesetzliche Regelung. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung für den Mieter günstiger ist als für den Vermieter. Der Vermieter hat im Allgemeinen die Möglichkeit, durch Formularmietverträge für ihn ungünstige Regelungen, soweit gesetzlich möglich, abzuändern. § 550 BGB dient vor allem dem Schutz des späteren Grundstückserwerbers, der in den Mietvertrag (der länger als ein Jahr gilt) eintritt, damit er aufgrund des Schriftformerfordernisses die Bedingungen des Mietvertrages einsehen kann (zuletzt: BGH NZM 2010, 82). Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Formularvertrag, Flausordnung, Mietvertrag, Mustermietvertrag, Rückforderung, Unabdingbare Mieterrechte, Vertragsverlängerung




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