Nachbarklage

im Verwaltungsrecht die Klage eines Nachbarn insbes. gegen eine Baugenehmigung. Setzt voraus, daß die Baugenehmigung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nachbarschützenden Charakter hat.

ist im Verwaltungsrecht die Klage des Nachbarn (evtl. vorbeugend schon) gegen einen (drohenden) Verwaltungsakt insbesondere der Baugenehmigungsbehörde (Baugenehmigung). Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist die Behauptung, dass die Maßnahme gegen einen Rechtssatz verstoße, der nachbarschützenden Charakter habe, also den Nachbarn nicht nur objektiv begünstigt, sondern ihm ein subjektives öffentliches Recht gewährt. Begründet ist die Klage, wenn die Baugenehmigung wegen Verletzung der nachbarschützenden Norm rechtswidrig und der Kläger tatsächlich - und zwar gerade als Nachbar - durch sie in einem Recht verletzt ist (vgl. § 113 VwGO). Lit.: Brecht, J., Die baurechtliche Nachbarklage, Diss. jur. Konstanz 1998; Matyssek, ü., Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 2003

Anfechtungsklage.




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