Nachlassinsolvenzverfahren

(§§315 ff. InsO) ist das Insolvenzverfahren über einen Nachlass. Zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenz- verfahrens ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt. Eröffnungsgrund sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und u. U. drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Lit.: Hüsemann, B., Das Nachlassinsolvenzverfahren, Diss. jur. Münster 1998

spezielles Insolvenz-verfahren über das Vermögen (Nachlass) eines Verstorbenen (s Erblasser, §§ 315,11 Abs. 2 Nr.2 InsO). Ziel dieses besonderen Insolvenzverfahrens ist die Trennung von Nachlass und Eigenvermögen der Erben. Das gleiche Ziel verfolgt die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), die allerdings nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn das Vermögen des Erblassers voraussichtlich ausreicht, die einzelnen Nachlassgläubiger zu befriedigen. Konsequenz der Verfahrenseröffnung ist die Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben mit der Folge des Eintritts der Haftungsbeschränkung des Erben und der Sicherstellung der ausschließlichen Verwendung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die Haftungsbeschränkung bewirkt, dass die Gläubiger des Erben nur auf dessen Eigenvermögen und die Nachlassgläubiger nur auf den Nachlass zurückgreifen können (§ 325 InsO). Der Zugriff auf die jeweils andere Vermögensmasse bleibt den Gläubigern des Erben und den Nachlassgläubigern verwehrt.
Insolvenzschuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens ist der Erbe als Träger des Vermögens; bei einer Mehrheit von Erben ist jeder Einzelne von ihnen Insolvenzschuldner. Gläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren können nur Nachlassgläubiger sein, also die Personen, die Inhaber einer Nachlassverbindlichkeit sind (§ 325 InsO). Zu beachten sind die nach § 327 InsO in Betracht kommenden Rangverhältnisse.
Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§§ 317, 318 InsO). Antragsberechtigt ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger (§ 317 Abs. 1 InsO). Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 317 Abs. 2 S.1 InsO). Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 318 Abs. 1 InsO). Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 318 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Antragsfrist für einen Nachlassgläubiger beträgt zwei Jahre seit dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft (§ 319 InsO). Zuständig für das Nachlassinsolvenzverfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht (§ 2 Abs. 1 InsO), in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 315 S. 1 InsO). Lag der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 315 S. 2 InsO). Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 316 Abs. 1 InsO). Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig (§ 316 Abs. 2 InsO). Unzulässig ist das Nachlassinsolvenzverfahren über einen einzelnen Erbteil (§316 Abs. 3 InsO). Eröffnungsgründe im Nachlassinsolvenzverfahren (§ 320 InsO) sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Ins()) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund (§§320 S. 2, 18 InsO). Die Insolvenzmasse besteht aus dem Nachlass zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, nicht des Erbfalls. Allerdings wird mit Hilfe zahlreicher gesetzlicher Bestimmungen versucht, den Vermögensstand, wie er zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand, wieder herzustellen. So wird der Nachlass als Insolvenzmasse dadurch geschützt, dass Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass, die zwischen dem Erbfall und der Verfahrenseröffnung vorgenommen werden, kein Absonderungsrecht begründen (§ 321 InsO). So kann im Einzelfall die Monatsfrist des § 88 InsO ( Rückschlagsperre) bei weitem überschritten werden. Ferner wird die Insolvenzmasse insofern geschützt, als die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen vor Eröffnung des Verfahrens ebenso wie eine unentgeltliche Leistung des Erben anfechtbar ist (§ 322 InsO). Durch die Rückgewähr der erbrachten Leistungen und die Regelung in § 328 Ins° wird erreicht, dass die in § 327 InsO genannten Ansprüche (Pflichtteils-, Vermächtnis- und Auflagenansprüche) erst erfüllt werden, wenn alle anderen Gläubiger voll befriedigt sind, die nach den §§327 Abs. 1, 39 InsO im Range vorgehen. Durch § 324 InsO werden weitere Masseverbindlichkeiten begründet Massegläubiger).

Das N. dient (wie die Nachlassverwaltung) der Absonderung des (nicht rechtsfähigen, aber insolvenzfähigen) Nachlasses von dem Eigenvermögen des Erben und der Beschränkung der Erbenhaftung. Gründe für die Eröffnung des N. sind die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses (§ 320 InsO). In dem Verfahren können alle Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden (auch die Forderungen des Erben gegen den Erblasser, §§ 325 f. InsO). Antragsberechtigt ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger und der Testamentsvollstrecker sowie jeder Nachlassgläubiger innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der Erbschaft (§§ 317, 319 InsO). Über einen Erbteil ist das N. nicht zulässig (§ 316 III InsO); die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steht aber einem N. nicht entgegen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses haben der Erbe, der Nachlassverwalter sowie der Testamentsvollstrecker die Pflicht, das N. zu beantragen (§§ 1980, 1985 BGB). Schuldner im N. ist der Erbe oder ein Käufer des Nachlasses (Erbschaftskauf, § 330 InsO). Für das N. ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder (vorrangig) den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hatte (§ 315 InsO). Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über das Insolvenzverfahren. Der Nachlassinsolvenzverwalter hat im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung wie der Nachlassverwalter.




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