Nachlassverbindlichkeit

(§ 1967 BGB) ist die Verbindlichkeit, für die der Erbe beim Erbfall zu haften hat. Nachlassverbindlichkeiten sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen, die Erbschaftsteuer, die Beerdigungskosten, die Kosten des Dreißigsten und die durch Verwaltungshandlungen des Erben, eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers entstehenden Schulden. Der Erbe kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den (insofern von seinem vor dem Erbfall vorhandenen eigenen Vermögen getrennten) Nachlass durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren und Errichtung eines Inventars beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Lit.: Harder, M./Müller-Freienfels, S., Grundzüge der Erbenhaftung, JuS 1980, 876
Verpflichtung, für die der Erbe beim Erbfall den Nachlaßgläubigern gegenüber zunächst unbeschränkt haftet. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, z.B. aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen, die Erbschaftssteuer, die Beerdigungskosten und die durch Verwaltungshandlungen des Erben, eines Nachlaßpflegers, Nachlaßverwalters oder Testamentsvollstreckers entstehenden Schulden. Der Erbe kann seine Haftung für N. auf den Nachlaß beschränken (z.B. durch Nachlaß Verwaltung).




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