Nachschussberechnung

Vor dem Abschluss des Konkursverfahrens einer Genossenschaft hat der Konkursverwalter in einer N. den Betrag festzustellen, der nach Verwertung der Konkursmasse zur Befriedigung der Konkursgläubiger noch erforderlich ist. Dieser Fehlbetrag wird im Rahmen der Nachschusspflicht auf die Genossen verteilt und hierüber ein Verzeichnis der Genossen mit den von ihnen nachzuschiessenden Beträgen angelegt. Dieses Verzeichnis ist der wesentliche Inhalt der N. (§ 114 GenossenschaftsG).

Im Insolvenzverfahren der Genossenschaft hat der Insolvenzverwalter, falls sich bei Beginn der Schlussverteilung ein Fehlbetrag ergibt, den die Mitglieder in Erfüllung ihrer Nachschusspflicht decken müssen, eine N. vorzunehmen. Sie entspricht der Vorschussberechnung (§ 114 GenG).




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