Nachtragsverteilung

findet im Konkursverfahren statt, wenn sich nach der Schlussverteilung ergibt, dass noch unverteilte Konkursmasse vorhanden ist. Die auf die Gläubiger entfallenden Beträge werden an Hand des Schlussverzeichnisses errechnet. Rechtsgrundlage: § 166 Konkursordnung.

erfolgt, wenn nach dem Schlusstermin (Insolvenzverfahren) noch Gegenstände ermittelt werden, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind (§ 203 Abs. 1 Nr.3 InsO). Sie kommt ferner in Betracht, wenn zurückbehaltene Geldbeträge für die Verteilung frei werden oder Geldbeträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt wurden, zurückfließen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Die Nachtragsverteilung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO). Nach der Anordnung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands aufgrund des Schlussverzeichnisses zu verteilen und dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen (§ 205 InsO). Zu unterscheiden von der Nachtragsverteilung sind die - Abschlagsverteilung und die Schlussverteilung (Insolvenzverfahren).

Eine N. findet statt, wenn sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach dem Schlusstermin herausstellt, dass noch verwertbare Insolvenzmasse vorhanden ist (§ 203 InsO). Die N. wird vom Insolvenzgericht angeordnet und vom Insolvenzverwalter nach Maßgabe des Schlussverzeichnisses durchgeführt (§ 205 InsO).




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