Naturhaushalt

Den N. machen gemäß § 7 I Nr. 2 BNatSchG (Naturschutz) die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen aus. Der Begriff ist ein Schlüsselbegriff des Naturschutzrechts. S. a. Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Pflanzenschutz, Umweltbeobachtung, Wasserhaushalt.




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