Nebenfolge

Bei Bestrafung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verliert der Bestrafte als N. der Bestrafung für
5 Jahre mit Rechtskraft des Urteils automatisch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, sowie die er innehat, § 31 StGB. Das Gericht kann die verlorenen Fähigkeiten und die damit verbundenen Rechte bereits vorzeitig wieder verleihen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird, § 33 StGB. Steuerstrafrecht.

(§§45 ff. StGB) ist im Strafrecht die Rechtsfolge, die selbst keinen spezifischen Strafcharakter hat. Die Nebenfolgen können nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe eintreten. Sie betreffen insbesondere den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. Lit.: Wimmer, G., Nebenstrafen und Nebenfolgen in der Jugendgerichtsbarkeit, 1991; Gronemeyer, D., Zur Reformbedürftigkeit der strafrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung, 2001




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