Niederlassungsfreiheit

das als Teil des Grundrechts der Freizügigkeit allen Deutschen zustehende Recht, sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben und sich beruflich zu betätigen. Innerhalb der EG besteht für jeden einzelnen Bürger eines Mitgliedstaates ein Recht auf N. in allen EG-Staaten.

Freizügigkeit.

im Inland folgt für selbständig Tätige aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Dem entspricht das Grundrecht der Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz frei zu wählen (Art. 1211). Im übrigen ist die Niederlassungsfreiheit ein Element der Freizügigkeit, die alle Deutschen im ganzen Bundesgebiet geniessen (Art. 11 I). Dieses Grundrecht sichert nicht nur den freien persönlichen Zug, sondern auch die Möglichkeit, sich ungehindert durch die Staatsgewalt an jedem beliebigen Ort wirtschaftlich zu betätigen.

Jeder Deutsche kann sich aufgrund der ihm durch Art. 11 I GG garantierten Freizügigkeit an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes niederlassen. Einschränkungen dieses Grundrechtes sind nur nach Massgabe des Art. 11II GG zulässig. Die N. umfasst das Recht, Grundeigentum zu erwerben u. eine gewerbliche oder sonstige Berufstätigkeit aufzunehmen. Nach Art. 48 EWG-Vertrag haben Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, Anspruch auf Freizügigkeit; Gemeinschaftsbürgern, die als Selbständige beruflich tätig sind, steht gem. Art. 52 EWG-Vertrag Niederlassungsfreiheit zu (dazu auch das Gesetz über Einreise u. Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EWG von 1969). Soweit die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften erlassen (z. B. über die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern oder über die Zulassung von Rechtsanwälten), gelten diese unmittelbar in allen EU-Ländern. Nach dem von den Mitgliedstaaten des Europarates abgeschlossenen Europäischen Niederlassungsabkommen von 1955 ist zwar jeder Vertragstaat verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten zu gestatten, jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen auszuüben; jedoch steht die Verpflichtung unter dem Vorbehalt, dass wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegenstehen.

(Art. 11 GG) ist die Freiheit jedes Deutschen, sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets niederzulassen (und in einem weiteren Sinn in gleicher Weise Grundeigentum zu erwerben und eine gewerbliche oder sonstige Tätigkeit zu betreiben). Innerhalb der Europäischen Union besteht nach den Art. 43 ff. EGV N. für alle Angehörigen der Mitgliedstaaten. Diese umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den im Aufnahmestaat für die eigenen Angehörigen geltenden Recht, ausgenommen die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen Tätigkeiten. Lit.: Unzicker, F., Niederlassungsfreiheit der Kapitalgesellschaften, 2004; Koch, J., Die europäische Niederlassungsfreiheit, JuS 2004, 755

Das Grundrecht der Freizügigkeit enthält auch das Recht, sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben und Gewerbe aller Art zu betreiben. Die N. besteht aber auch für nichtgewerbliche Berufe, da eine Bedürfnisprüfung grundsätzlich unzulässig ist (Berufsfreiheit). S. a. im Folg.

1.
Die N. in der Europäischen Union entspricht für die selbständigen Berufe (freiberuflich wie gewerblich) sowie die juristischen Personen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie gehört neben dem freien Warenverkehr, der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und des Kapitalverkehrs zu den Grundfreiheiten des europäischen Unionsrechts. Die N. ist geregelt in Art. 49-55 AEUV (früher Art. 43-48 EGV). Voraussetzung ist, dass auf Dauer eine Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat angestrebt wird; bei nur vorübergehender Tätigkeit ist die Dienstleistungsfreiheit eröffnet.

2. Natürliche Personen:

a) Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind grundsätzl. verboten. Konkret gewährt die N. ein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG v. 29. 4. 2004 (ABl. L 158/77) über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ferner enthält die N. ein Diskriminierungsverbot.

b) Wie alle anderen Grundfreiheiten ist auch die N. gewissen Beschränkungen unterworfen, insbes. findet die N. keine Anwendung auf die Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV, früher Art. 45 EGV, z. B. Minister, Richter). Nach Art. 52 AEUV (früher Art. 46 EGV) sind Sonderregelungen für Ausländer aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Beschränkungen müssen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (Art. 5 Nr. 4 EUV, früher Art. 5 III EGV).

c) Die praktische Anwendung der N. setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten ihre Berufsabschlüsse und Diplome gegenseitig anerkennen. Anderenfalls kann z. B. einem französischen Tierarzt die Approbation in Deutschland mit der Begründung versagt werden, er habe nicht die notwendige Ausbildung. Zahlreiche Richtlinien befassen sich mit dieser Anerkennung (z. B. RL 2005/36/EG v. 7. 9. 2005 (ABl. L 255/22) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

3.
Juristische Personen: Die N. berechtigt auch juristische Personen mit Sitz in der Union. Nach Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EGV) sind Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates unzulässig. Nach den Entscheidungen Centros (NJW 1999, 2027), Überseering (NJW 2002, 3614) und Inspire Art (NJW 2003, 3331) des Europäischen Gerichtshofs muss eine Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates wirksam gegründet wurde, in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Ausländische Gesellschaften behalten danach ihre Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem sie gegründet wurden, auch wenn sie ihren Sitz vollständig in einen anderen Mitgliedstaat der EU verlagern. Dies hat u. a. Bedeutung für das deutsche Mitbestimmungsrecht, die Vorschriften über das Grundkapital bei Kapitalgesellschaften und die berufsrechtlichen Beschränkungen des Handwerksrechts. Die dadurch ausgelöste Welle von Limited-Gründungen hat letztendlich zur Modernisierung des GmbH-Rechts geführt.




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