Norddeutscher Bund

seit 1.7.1867, bestehend aus dem Königreich Preussen und 20 nord- und mitteldeutschen Kleinstaaten; wurde 1871 durch den Eintritt der süddeutschen Länder zum Deutschen Reich erweitert.

ist in der Rechtsgeschichte der unter Führung Preußens 1867 an die Stelle des 1866 aufgelösten Deutschen Bunds tretende Bundesstaat 22 norddeutscher Staaten (415 000 qkm, 30 Mill. Einwohner), der 1871 um Bayern, Baden und Württemberg zum (zweiten) Deutschen Reich erweitert wurde. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

(1867-1870). Nach dem Sieg Preußens über Österreich im Krieg 1866 setzte Bismarck die Errichtung des N. B. durch Vertrag zwischen Preußen, den 18 norddeutschen Staaten und den 3 Hansestädten durch. Die Verfassung des N. B., die nach Annahme durch den neugewählten Reichstag am 1. 7. 1867 wirksam wurde, sah als Organe vor: den Bundesrat als Vertretung der Länder, das Bundespräsidium (das dem König von Preußen zukam) und den in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählten Reichstag. Der N. B. war ein Bundesstaat auf konstitutioneller Grundlage. Dem Bundesrat kam eine wesentlich stärkere Stellung zu als dem heutigen BR; er war maßgeblich an der Gesetzgebung beteiligt, weil Gesetze eines übereinstimmenden Beschlusses von BR und Reichstag bedurften. Der N. B. wurde im November 1870 durch den Beitritt der süddeutschen Staaten erweitert. Mit Wirkung vom 1. 1. 1871 wurden die Bezeichnungen „Kaiser“ und „Reich“ in die Bundesverfassung aufgenommen. Mit der Kaiserproklamation vom 18. 1. 1871 wurde der N. B. zum Deutschen Reich, das so zu seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger wurde.




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