Notwehrexzess

Überschreitung der erforderlichen Verteidigungshandlung (Notwehr); sie ist nur dann nicht strafbar (Schuldausschliessungsgrund), wenn der Täter in Bestürzung, Furcht od. Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist (§
53 Abs. 3 StGB). Zivilrechtl. ist Täter nur dann schadenersatzpflichtig, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 823 BGB). Anders bei Selbsthilfe.

Notwehrüberschreitung

Entschuldigungsgrund gern. §§33 StGB, 15 Abs. 3 OWiG für den Fall, dass der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte) überschreitet. Nach h. M. wird hiervon nur der intensive Notwehrexzess erfasst, d. h. die Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen und des Gebotenen. Nach a. A. wird darüber hinaus auch der extensive Notwehrexzess erfasst, d. h. die Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Gegenwärtigkeit des Angriffs.
Nicht erfasst wird dagegen die Überschreitung der Grenzen der Notwehr in einer nur irrig angenommenen Notwehrlage, sog. Putativnotwehrexzess. Dieser unterliegt nach h. M. der Anwendung der allgemeinen Regeln des Rechtfertigungsirrtums.
Die Überschreitung der Grenzen muss auf einem der genannten asthenischen Affekte beruhen. Ob der
Affekt verschuldet war, ist ohne Bedeutung. Eine Erweiterung auf sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Hass ist nicht zulässig. Jedoch schadet das Vorliegen auch sthenischer Affekte nicht, solange der asthenische Affekt nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Grenzen bewusst oder unbewusst überschritten werden. Jedoch ist Notwehr gegen die Handlung zulässig, da sie nicht gerechtfertigt, sondern nur entschuldigt ist.

Notwehr (1 b).




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