Notwendige Auslagen

eines Beklagten, Angeklagten, Beschuldigten, die durch Zeitversäumnis entstehenden Auslagen, gesetzliche Gebühren, Gebühren u. Auslagen eines Rechtsanwalts. Im Strafverfahren hat i. d. R. bei Freispruch die Staatskasse die n.n A. des Angeklagten zu tragen (§§ 464a, 467 StPO), Ausnahme z. B., wenn öffentliche Klage vom Angeschuldigten veranlasst wurde od. Verurteilung lediglich wegen Verfahrenshindernisses nicht erfolgt, Entschä- digung.

Kostenentscheidung.

Kostenerstattungsanspruch, Kostenpflicht.




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