Nutzungspfand

Soll der Pfandgläubiger (Pfandrecht) auch berechtigt sein, die Nutzungen (Früchte) der verpfändeten Sache zu ziehen, so muss dies bei der Verpfändung besonders vereinbart werden. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung wird aber vom Gesetz vermutet, wenn das Pfand von Natur aus fruchttragend ist (z. B. Milchkuh, Huhn). Der Reinertrag der Nutzungen (Milch, Eier) ist auf die Forderung anzurechnen, §§ 1213, 1214 BGB.

(Antichrese) (§ 1213 BGB) ist im Sachenrecht das Pfandrecht, das in der Weise bestellt ist, dass der Pfandgläubiger zur Ziehung der Nutzungen des Pfandes berechtigt sein soll. Ist eine von Natur aus fruchttragende Sache (z. B. Kuh) dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

(Antichrese). Die Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache berechtigt den Pfandgläubiger i. d. R. nicht dazu, ihre Nutzungen (Früchte) zu ziehen. Dies kann aber bei Pfandbestellung vereinbart werden; bei einer von Natur fruchttragenden Sache, z. B. einer Milchkuh, ist auch ohne Vereinbarung im Zweifel ein Nutzungsrecht anzunehmen (§ 1213 BGB). Der nutzungsberechtigte Gläubiger ist verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen, und muss darüber Rechenschaft ablegen; der Reinertrag ist auf die geschuldete Leistung, die durch das Pfandrecht gesichert wird, anzurechnen, und zwar zunächst auf etwa zu zahlende Kosten und Zinsen (§ 1214 BGB).




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