Obliegenheiten

Obliegenheiten heißen die vertraglichen Pflichten, die einen Versicherungsnehmer treffen. Sie sind üblicherweise in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen, so hat das zur Folge, dass das Versicherungsunternehmen von der Leistungsverpflichtung frei werden kann. Eine Lebensversicherungsgesellschaft beispielsweise kann die Leistung verweigern, wenn im Antragsformular falsche Angaben gemacht oder wichtige Umstände verschwiegen wurden. Erkennt das Unternehmen eine solche Situation, bevor der Versicherungsfall eintritt, dann kann der Versicherungsvertrag wegen Täuschung angefochten werden.

Ein Versicherungsnehmer sollte daher die jeweiligen allgemeinen Versicherungsbedingungen genau studieren,
damit er weiß, welche Pflichten er hat und welche Angaben er machen muss.

Oft trifft den Versicherungsnehmer auch die Pflicht, der Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestimmte Mitteilungen zu machen, z. B. der Hausratversicherung einen deutlichen Wertanstieg des Inventars mitzuteilen.

Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen

Unter Obliegenheiten versteht man bestimmte, in den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung“ (AKB) aufgezählte Pflichten, die der Versicherungsnehmer im Interesse der Versicherungsgesellschaft zu erfüllen hat. Unterläßt er dies und kann er nicht nachweisen, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Obliegenheiten verletzt hat, dann kann öffentlicher Straßenverkehr die Versicherung es ablehnen, einen Schaden zu ersetzen, genauer: sie muß zwar den Verletzten entschädigen, wenn er dies von ihr verlangt, fordert aber ihre Aufwendungen vom Versicherten zurück. Die Obliegenheiten sind in der Regel auf der Rückseite der Versicherungspolice genannt. Insbesondere sind zu erwähnen die Aufklärungspflicht (sofort nach einem Unfall alles zur Aufklärung des Falles Erforderliche zu tun, wobei allerdings die Pflicht zur Hilfeleistung vorgeht!), um den Fremdschaden und - z. B. bei Kasko- und Insassenversicherung - den Eigenschaden so niedrig wie möglich zu halten, die Anmeldepflicht (schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles binnen 1 Woche), in gewissem Umfange auch die Nichtanerkennungspflicht (nämlich, jedenfalls bei nicht völlig eindeutigem Unfallhergang, ohne Zustimmung des Versicherers keinen Anspruch anzuerkennen oder zu befriedigen), ferner die Pflicht, einen Diebstahl (im Falle einer Kaskoversicherung) der Polizei anzuzeigen und gegen Zahlungsbefehl vorsorglich Widerspruch einzulegen.

im Versicherungsrecht: Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor oder nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, spielen eine zentrale Rolle im Versicherungsrecht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten, führt dies bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu einer erheblichen Kürzung der vom Versicherer zu erbringenden Versicherungsleistung oder gar bis zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers sind seit dem 1. 1. 2008 im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsrechts erheblich abgemildert, da nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein Verlust oder eine Einschränkung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag eintritt. Früher trat bei einer Obliegenheitsverletzung in bestimmten Fällen sogar dann völlige Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn diese keine negativen Auswirkungen für den Versicherer hatte. Dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip” hat der Gesetzgeber als nicht mehr zeitgemäß angesehen und hat es abgeschafft. Die Rechtsfolgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten regelt § 28 VVG in einem sehr komplexen System der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Obliegenheiten bestehen im Versicherungsrecht zum einen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und sind typischerweise auf die Verhinderung des Eintritts gerichtet. Von besonderer Bedeutung sind in der Praxis insbesondere die auf Vermeidung von Unfällen gerichteten Obliegenheiten des Kraftfahrzeugführers in der Kraftfahrtversicherung nach § 5 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung: Fahruntüchtigkeitsklausel, Führerscheinklausel, Rennklausel, Schwarzfahrtklausel, Verwendungsklausel. Zudem berechtigt die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Kündigung des Vertrages. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit werden hierbei vermutet, so dass der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen beweisen muss.
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls obliegt dem Versicherungsnehmer die Verhinderung einer Schadensausweitung und die vollständige Information des Versicherers über den Versicherungsfall und die Umstände des Eintritts. Typisches Beispiel einer Obliegenheitsverletzung ist hier die Verletzung der Aufldärungsobliegenheit durch falsche Angaben gegenüber dem Versicherer oder durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall.




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