öffentliche Verkehrsmittel

Gleisanlagen, Haltestellen, Omnibus, Straßenbahn.

sind Land- u. Wasserfahrzeuge, die i.d.R. nach einem festen Fahrplan u. der Allgemeinheit zur Personen- od. Güterbeförderung gegen Zahlung eines Beförderungsentgeltes zur Verfügung stehen. Nicht zu den öffentlichen V.n zählen diejenigen Fahrzeuge, die für den Einzelfall zur Durchführung einer bestimmten Fahrt gemietet werden, wie z.B. Kraftdroschken. Für Personen- u. Güterbeförderung zu Lande gelten das PersonenbefG, GüterbefG, sowie die BetriebsO.en für Kraftfahrzeuge u. für Strassenbahnen. Für Beförderung zu Wasser gelten jeweils örtlich begrenzte Sonderbestimmungen (Sch if fahrtsrecht).




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