Ordnungsrecht

ist die Gesamtheit der die öffentliche Ordnung betreffenden Rechtssätze. Polizeirecht Lit.: Knemeyer, F., Polizei- und Ordnungsrecht, 10. A. 2004; Schenke, R., Polizei- und Ordnungsrecht, 3. A. 2004; Pieroth, B./Schlink, B./Kniesel, M., Polizei- und Ordnungsrecht, 4. A. 2007

Recht, das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung dient. Das Ordnungsrecht gehört grundsätzlich wie auch das Polizeirecht zum Recht der Gefahrenabwehr. Nach dem materiellen Polizeibegriff geht das Ordnungsrecht voll im Polizeirecht auf, nur nach dem institutionellen Polizeibegriff (Polizei) hat der Begriff einen eigenständigen Geltungsbereich. Der Begriff des Polizei- und Ordnungsrechts wird daher häufig gemeinsam für die Bezeichnung des Rechts der Gefahrenabwehr verwandt, vor allein wenn kein materieller Polizeibegriff zugrundegelegt wird und damit nicht das gesamte Recht der Gefahrenabwehr als Polizeirecht bezeichnet werden kann. Das Ordnungsrecht unterscheidet sich daher bei formaler Betrachtungsweise vom Polizeirecht allein hinsichtlich des Ermächtigungsadressaten: Während sich das Ordnungsrecht an die Ordnungsbehörden richtet, wendet sich das Polizeirecht an die Polizei im institutionellen Sinne die Polizeivollzugsbehörden. In den Bundesländern, die dem Trennsystem unterliegen, gibt es daher ein eigenständiges Ordnungsrecht neben dem Polizeirecht.
Das Ordnungsrecht lässt sich in das allgemeine und das besondere — auch Sonderordnungsrecht — unterteilen. Das allgemeine Ordnungsrecht regelt die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden, während das Sonderordnungsrecht spezielle Befugnisse für die
Sonderordnungsbehörden zur Abwehr spezieller Gefahren enthält. Zwischen den beiden Ordnungsrechten herrscht der Grundsatz der Subsidiarität. Zum Sonderordnungsrecht zählen etwa das Abfallrecht, das Bauordnungsrecht, das Brandschutzrecht, das Katastrophenschutzrecht oder das Immissionsschutzrecht.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Ordnungsrecht steht nach Art.70, 30 GG grundsätzlich den Ländern zu. Zu den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes auf dem Gebiet des Ordnungsrechts Polizeirecht. Daneben haben die Bundesländer nach Art.70, 72 Abs. 1 GG noch Gesetzgebungsbefugnisse auf dem Gebiet des Sonderordnungsrechts, so etwa für das Bauordnungsrecht, Fischereirecht, Forstrecht oder das Presserecht.
Die Bundesländer haben in unterschiedlicher Weise von ihrer Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Ordnungsrecht Gebrauch gemacht: In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gibt es besondere Gesetze für die allgemeinen Ordnungsbehörden. In Nordrhein-Westfalen gilt das Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW), in Thüringen das Ordnungsbehördengesetz (Thür OBG), in Brandenburg das Ordnungsbehördengesetz (OBG BB) und in Bayern das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafund Verordnungsgesetz, LStVG).
In den übrigen Bundesländern, die zwischen Ordnungsbehörden und Polizei unterscheiden, gibt es nur ein einheitliches Ordnungsgesetz, das sowohl die Tätigkeit der Ordnungsbehörden als auch der Polizei regelt. In Berlin gilt das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom (ASOG Bln), in Hamburg das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (hmb SOG), in Hessen das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in Mecklenburg-Vorpommern das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG MV), in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds SOG), in Rheinland-Pfalz das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), in Sachsen-Anhalt das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA) und in Schleswig-Holstein das Landesverwaltungsgesetz (LVwG SH). Die restlichen Bundesländer (Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Sachsen) differenzieren nicht zwischen Ordnungsbehörden und Polizei; sie haben deshalb nur ein Polizeigesetz.

1.
Grundsätzlich gehören zum O. alle von den Ordnungsbehörden anzuwendenden Vorschriften, die die Abwehr von Gefahren (Gefahrenabwehr) und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand haben. In Bayern wird hierfür auch die Bezeichnung Sicherheitsrecht verwendet. In den Ländern, die dem materiellen Polizeibegriff (Polizei, 2) folgen, unterfällt auch der vom O. umfasste Bereich dem Polizeirecht.

2.
Vorschriften des besonderen O. finden sich in zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts. Dazu gehören u. a. auch das Abfallrecht (Abfälle), Ausländerrecht (Ausländer), Gaststättenrecht (Gaststätte), Gewerberecht (Gewerbeordnung), Handwerksrecht (Handwerk), Immissionsschutzrecht und Versammlungsrecht (Versammlungsgesetz). Für das allgemeine Ordnungsrecht sind die Länder zuständig. In Bayern (Landesstraf- und VerordnungsG i. d. F. v. 13. 12. 1982, BayRS 2011-2-I, m. Änd.), in Brandenburg (OrdnungsbehördenG i. d. F. v. 21. 8. 1996, GVBl. I 266, m. Änd.), in Nordrhein-Westfalen (OrdnungsbehördenG i. d. F. v. 13. 5. 1980, GVBl. 528, m. Änd.), und in Thüringen (OrdnungsbehördenG v. 18. 6. 1993, GVBl. 323, m. Änd.), gibt es eigene Ordnungsgesetze. In Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind die Vorschriften des allgemeinen O. zusammen mit den Vorschriften des Polizeirechts in denselben Gesetzen geregelt (Polizeirecht, 4 b; üblich sind Titel wie „Sicherheits- und OrdnungsG“ oder ähnliche Bezeichnungen). In Baden-Württemberg, Bremen, dem Saarland und Sachsen sind unter Geltung des materiellen Polizeibegriffes die das allgemeine O. betreffenden Gegenstände als Polizeirecht im jeweiligen PolizeiG geregelt (Polizeirecht, 4 a).




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