Ordnungswidrigkeiteil

sind wie Straftaten rechtswidrige und schuldhafte Handlungen, unterscheiden sich von ihnen jedoch dadurch, dass sie einen weniger schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung bilden u. daher kein kriminelles Unrecht enthalten. 0. werden demnach nicht mit Strafe, sondern mit Geldbusse geahndet; sie werden nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch Verwaltungsbehörden verfolgt. 0. kommen im Alltag vor allem im Strassenverkehr vor (Verkehrsordnungswidrigkeiten). Um eine möglichst gleichmässige Behandlung der alltäglichen Verstösse sicherzustellen, haben die Bundesländer sog. Bussgeldkataloge erlassen.
Das Recht der O. ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Es weist zahlreiche Parallelen zum Strafrecht auf: keine Ahndung ohne Gesetz, "in dubio pro reo", Grenzen der Verantwortlichkeit entsprechend der Strafmündigkeit, Unterscheidung vorsätzlich und fahrlässig begangener O., Rechtsfolgen des (Tatbestands- u. des Verbots-)Irrtums, Ahndung des Versuchs usw. Anders als das Strafrecht differenziert das OWiG nicht zwischen Täterschaft u. Teilnahme; vielmehr handelt jeder Beteiligte an der Tat ordnungswidrig (§ 14 OWiG). Die Geldbusse beträgt (§ 17 OWiG); dieser Rahmen wird z.B. bei kartellrechtlichen O. überschritten, die mit einer Geldbusse geahndet werden können (§ 38 IV GWB). Grundlage für die Zumessung der Geldbusse sind die Bedeutung der O. u. die Schuld des Täters. Für die Verfolgung von O. ist die jeweils durch Gesetz bestimmte Verwaltungsbehörde zuständig (§§ 35 ff., z. B. die Polizei bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Kartellbehörde bei kartellrechtlichen O.). Im Unterschied zum Ermittlungsverfahren des Strafprozesses gilt dabei nicht das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG). Hängt die O. mit einer Straftat zusammen, ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer O. zuständig (§ 42 OWiG).
Sofern die Behörde nicht von der Verfolgung der O. absieht, erlässt sie einen Bussgeldbescheid, der u.a. die zur Last gelegte Tat, deren gesetzliche Merkmale u. die anzuwendenden Bussgeldvorschriften sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthält (§§ 65 f. OWiG). Der Betroffene kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Behörde einlegen (§§ 67 ff. OWiG). Nimmt diese den Bescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht. Falls der Betroffene u. die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen, kann es ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Freispruch, Festsetzung einer Geldbusse oder Einstellung erkennen; es darf in diesem Fall vom Bussgeldbescheid nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen. Beraumt das Gericht dagegen eine Hauptverhandlung an, ist es im Urteil an den Bussgeldbescheid nicht gebunden; es kann also eine höhere Geldbusse festsetzen. Gegen Beschluss bzw. Urteil ist Rechtsbeschwerde unter den in §§ 79,80 OWiG bestimmten Voraussetzungen (i. d. R. nur bei einer Geldbusse) zulässig. Sie hat jedoch eine Überprüfung der vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidung nur in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht zur Folge. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Der rechtskräftige Bussgeldbescheid schliesst eine erneute Verfolgung der Tat als O. aus. Hat ein Gericht über die O. entschieden, kann die Tat auch nicht mehr als Straftat verfolgt werden (§ 84 OWiG). aber Wiederaufnahme des Verfahrens.
Bei geringfügigen O. können die Behörde u. die dazu ermächtigten Beamten des Aussen- und Polizeidienstes den Betroffenen verwarnen (§§ 56 ff. OWiG). Mit der - vor allem bei kleineren Verkehrsverstössen üblichen - Verwarnung wird zugleich ein Verwarnungsgeld erhoben, falls sie ohne diese unzureichend wäre. Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist u. das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer ihm zu gewährenden einwöchigen Frist bezahlt. Er erhält eine Bescheinigung über die Verwarnung, die Höhe des Verwarnungsgeldes u. die ggf. eingeräumte Zahlungsfrist. Nach wirksamer Verwarnung kann die Tat nicht mehr als O., wohl aber als Straftat verfolgt werden. Ist der Betroffene nicht einverstanden oder zahlt er das Verwarnungsgeld nicht, muss die Behörde das Bussgeldverfahren durchführen oder auf Verfolgung der O. verzichten.




Vorheriger Fachbegriff: Ordnungswidrigkeit | Nächster Fachbegriff: Ordnungswidrigkeiten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen