Organstreitigkeiten

nennt man zunächst verfassungsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten bestimmter oberster Bundesorgane oder anderer Beteiligter (Art. 93 I Nr. 1 GG); vgl. Verfassungsstreitigkeiten (f). I. w. S. wird der Begriff auch für Kommunalverfassungsstreitigkeiten oder entsprechende Streitigkeiten zwischen Organen öff.-rechtl. Körperschaften (z. B. Universität) verwendet (andere Bezeichnungen: „Organklage“; „verwaltungsrechtliche Organstreitigkeit“ u. Ä.).




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