OrtsüblichkeitDer Begriff der O. hat eine grosse praktische Bedeutung bezüglich des Abwehrrechts von Immissionen bei Grundstücken, § 906 BGB; selbst wesentliche Immissionen muss der Eigentümer dulden, soweit sie nicht die O. überschreiten. O. ist hierbei häufigeres tatsächliches Vorkommen in dem betreffenden Gebiet, welches je nach Bedeutung des Grundstückes, von dem die schädigenden Immissionen ausgehen, in grösserem oder kleinerem Umfang zu betrachten ist. Ortsüblich ist z. B. i.d.R. die Steigerung des öffentlichen Strassenverkehrs. Dies jedoch dann nicht, wenn sie auf Eröffnung eines Grossbetriebes in einer Gegend beruht, in der sonst nur Kleinbetriebe vorhanden sind.
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