Parlamentsauflösung

Die P. dient dazu, bei Fehlen einer regierungsfähigen Parlamentsmehrheit Neuwahlen zu ermöglichen. Die Auflösung des Bundestages ist nur unter 2 Voraussetzungen möglich. 1. Findet eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen; das Auflösungsrecht erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt (Art. 68 GG). 2. Wird, z. B. nach einem Rücktritt des bisherigen Bundeskanzlers, der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zum Kanzler gewählt u. kommt innerhalb 14tägiger Frist auch die Wahl eines anderen Kanzlers nicht zustande, so kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, falls der in einem erneuten Wahlgang mit den meisten Stimmen zum Kanzler Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt (Art. 63 GG).




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