Parteianhörung

Mittel der Beseitigung von Unklarheiten und Lücken des Parteivortrags im Zivilprozess (vgl. §§ 118 Abs. 1, 141, 613 ZPO) im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht (Prozessleitung). Sie ist keine Parteivernehmung und ihr — nur den Parteivortrag ergänzendes — Ergebnis darf nicht als Beweismittel verwertet werden.

ist ein Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht. Anders Parteivernehmung.




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