Parteibeitritt

Parteiänderung.

(Parteierweiterung) ist der Eintritt einer neuen Partei in einen Prozess oder die Klageerweiterung gegen eine neue Partei als Streitgenosse einer bereits am Prozess teilnehmenden Partei. Wie beim Parteiwechsel sind der gesetzliche Parteibeitritt (§ 856 Abs. 2 ZPO) und ein gewillkürter Parteibeitritt bzw. Parteierweiterung zu unterscheiden. Die Grundsätze über den Parteiwechsel gelten entsprechend mit dem Unterschied, dass keine Partei ausscheidet, sondern nur eine weitere Partei in den Prozess hereingezogen wird bzw. sich an ihm beteiligt. Parteienfinanzierung: Gewährung staatlicher Zuschüsse an politische Parteien. Nach Art. 21 Abs. 1 S.4 GG müssen die Parteien nicht nur über die Herkunft ihrer Mittel, sondern auch über die Mittelverwendung sowie über das Parteivermögen öffentlich Rechenschaft abgeben. Wesentliche Finanzierungsquellen sind Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie die staatliche Teilfinanzierung.
Das Demokratieprinzip beschränkt die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die Parteien. Da die politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, dürfen sie nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Staat geraten.
Deshalb ist das BVerfG ursprünglich davon ausgegangen, dass eine direkte staatliche Finanzierung der Parteien grundsätzlich verboten ist. Zulässig sei nur die Erstattung der Kosten eines angemessenen Wahlkampfes. Da die für den Prozess der politischen Willensbildung entscheidende Rückkoppelung zwischen Staatsorganen und Volk aber auch außerhalb von Wahlkämpfen durch die Parteien vermittelt wird, hält das BVerfG nunmehr eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien aus staatlichen Mitteln für zulässig. Allerdings dürfen die staatlichen Zuschüsse die Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze, § 18 Abs. 5 ParteiG), und die Gesamtsumme der Zuwendungen an alle Parteien muss auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden (absolute Obergrenze, § 18 Abs. 2 ParteiG). Außerdem müssen bei der Verteilung der Zuschüsse der Wahlerfolg (§§ 19, 18 Abs. 3 S.1 Nr.1 ParteiG; sog. Wählerstimmenanteil), die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umfang der den Parteien zugewendeten Spenden berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 3 S.1 Nr. 3 ParteiG; sog. Zuwendungsanteil).
Zulässig ist auch die indirekte staatliche Begünstigung durch Gewährung von Steuervorteilen für Parteispenden (vgl. § 10b Abs. 2, § 34 g EStG). Die Regeln des Steuerrechts müssen aber so ausgestaltet sein, dass sie weder das Recht der Parteien auf Chancengleichheit noch das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung verletzen.
Zu den Sanktionen bei Nichtangabe von Spenden sowie bei fehlendem oder fehlerhaftem Rechenschaftsbericht („Parteispendenaffare”) vgl. § 19 a Abs. 3 und §§ 23, 23a ParteiG i. d. seit dem 1.1. 2003 geltenden Fassung (Art.2 des Gesetzes vom 28.6. 2002, BGBl. I
S. 2268), wodurch bisherige Unklarheiten beseitigt wurden.

oder Parteierweiterung liegt vor, wenn eine weitere Partei als Streitgenosse einer Partei neu in den Rechtsstreit eintritt. Ein solcher P., gesetzlich ausdrücklich nur in § 856 II ZPO vorgesehen, ist grundsätzlich zulässig, soweit Streitgenossenschaft zugelassen ist und die funktionelle Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht entgegensteht.




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