Parteienverbot

Verbot einer verfassungswidrigen Partei durch das BVerfG. Voraussetzung ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Den Verbotsantrag können der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen, eine Landesregierung nur gegen Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt (§ 43 BVerfGG). Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist die Auflösung der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen (§ 46 Abs. 3 BVerfGG). Mit dem Urteil des BVerfG erlöschen die Mandate der Abgeordneten der verfassungswidrigen Partei (§ 46 Abs. 1 Nr.5 BWah1G).
Art. 21 Abs. 2 GG enthält nicht nur eine Verbots- und Zuständigkeitsregelung, sondern auch eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden. Hiernach kommt den politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben eine erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie zu: Solange eine Partei nicht vom BVerfG verboten ist, darf keine staatliche Stelle geltend machen, es handele sich um eine verfassungswidrige Partei (sog. Parteienprivileg).




Vorheriger Fachbegriff: Parteienstaatliche Demokratie | Nächster Fachbegriff: Parteierweiterung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen