Parteiöffentlichkeit

Die Parteien und Streithelfer (Nebenintervention) sind berechtigt, an jeder Beweisaufnahme persönlich teilzunehmen; § 357 Abs. 1 ZPO. Die P. umfasst auch das Recht, an Zeugen und Sachverständige Fragen zu stellen und Vorhaltungen zu machen. Sie gilt im Zivilprozess ausnahmslos. a. Öffentlichkeit.

Bei bestimmten Verfahrenshandlungen, die nicht öffentlich stattfinden (Öffentlichkeitsgrundsatz), gestattet das Gesetz den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme, so im Zivilprozess den Parteien die Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (§ 357 ZPO), im Strafprozess (hier ist der Ausdruck Parteiöffentlichkeit ungenau) dem StA und dem Verteidiger bei richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten (Angeschuldigten) im Vorverfahren und nach Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 168 c, 233 StPO); ferner sind Beschuldigter, Verteidiger und StA zur Teilnahme am richterlichen Augenschein und an der vorweggenommenen Beweisaufnahme berechtigt (§§ 168 d, 224, 225 StPO; kommissarische Vernehmung). Die Befugnis zur Teilnahme umfasst das Recht, Fragen zu stellen. Die Teilnahmeberechtigten sind vom Termin rechtzeitig zu benachrichtigen.




Vorheriger Fachbegriff: Partei kraft Amtes | Nächster Fachbegriff: Parteiänderung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen