Partnerschaftsehe

Ehetyp, für den charakteristisch ist, dass beide Ehepartner berufstätig sind und voraussichtlich auch berufstätig bleiben und keine Kinder wünschen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzw. das Familienrecht allgemein wird diesem Ehetyp nicht gerecht. Für eine Partnerschaftsehe ist ein Ehevertrag angemessen, der eine Vereinbarung der Gütertrennung vorsieht, eventuell auch einen Verzicht auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt.
Mitunter sind aber die Eheleute, die eine Partnerschaftsehe führen wollen, noch jung und können oder wollen sich wegen des Kinderwunsches nicht festlegen.
Sollten sie aber Kinder bekommen, würde die Mutter die Erziehung übernehmen, die dann von der Berufstätigkeit freigestellt sein soll. Dieser nicht auszuschließende Fall der Geburt eines Kindes kann durch eine entsprechende, der neuen Situation angemessene Bedingung im Ehevertrag berücksichtigt werden.
Der Ehevertrag ist nämlich nicht bedingungsfeindlich. Die Gütertrennung kann daher auflösend bedingt vereinbart werden, d. h. unter der Bedingung, dass aus der Ehe ein Kind geboren wird und ein Ehegatte mit
Rücksicht auf die Erziehung des Kindes seine Berufstätigkeit aufgibt. Möglich ist eine derartige Bedingung auch für Fälle der Arbeitslosigkeit eines der berufstätigen Ehepartner, zumindest wenn er die Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten hat. Die Ehegatten können insofern wählen, ob der gesetzliche Güterstand erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder rückwirkend auf den Tag der Eheschließung eintreten soll.




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