Patronatsrecht

Das P. ist geschichtlich aus der Eigenkirche entstanden. Es ist der Inbegriff der Rechte und Pflichten einer Person in bezug auf eine ihr zugeordnete Kirchengemeinde. Patrone sind z. B. Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinden, auch Universitäten. Nach dem Preussischen Landrecht z. B. erwarb das P., wer eine Kirche baute oder hinlänglich dotierte. Insbes. hat der Patron das Recht, die Besetzung der Pfarrstelle vorzuschlagen. Die wichtigste Pflicht des Patrons ist die Kirchenbaulast. - Seit 1918 können neue Patronate nicht begründet werden.

Das Patronat ist eine Einrichtung des älteren katholischen Kirchenrechts, wurde später von den lutherischen Landesherren übernommen und fand auch Eingang in das Staatskirchenrecht. Es umschreibt ursprünglich das Rechtsverhältnis eines Kirchenstifters (Patrons) zu der gestifteten Kirche. Das Hauptrecht des Patrons war das Vorschlagsrecht für die Besetzung des betreffenden Kirchenamtes; seine Hauptpflicht bestand in der Übernahme der Baulast und u. U. auch der durch die Besetzung des Kirchenamts entstehenden Personalkosten. In der kath. Kirche können P. nicht mehr neu begründet werden.




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