Personalfolium

In der Regel erhält jedes selbständige Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt, unabhängig davon, ob mehrere Grundstücke einem Eigentümer gehören. Ausnahmsweise kann bei Zusammenschreibung (Zusammenlegung) mehrerer einem Eigentümer gehörender Grundstücke ein für alle Grundstücke gemeinschaftliches Grundbuchblatt, das P., angelegt werden, § 4 GBO. Grundbuch.

(Personenblatt) (§ 4 GBO) ist im Sachenrecht das über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, geführte gemeinschaftliche Grundbuchblatt, das als Ausnahme vom Realfolienprinzip zulässig ist, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

Grundbuch.




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