Personenbeförderung

Arbeitszeit, Fahrerlaubnis, Erteilung, Ladung des Kraftfahrzeugs, Mietwagenverkehr. Gewerbsmäßige Personenbeförderung ist genehmigungspflichtig. Kraftfahrzeugbesitzer, die gelegentlich, wenn auch wiederholt, bei privaten Reisen Fremde mitnehmen, die ihnen dafür einen Beitrag zu den Kraftstoffkosten zahlen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Hingegen verwirklichen die planmäßige Mitnahme fremder Personen im Pkw im Zusammenhang mit geschäftlichen Fahrten sowie die Höhe der durch diese Mitnahme erzielten Einnahmen den Begriff der Gewerbsmäßigkeit und stellen somit eine unzulässige Personenbeförderung dar. Im übrigen gilt, daß jegliche Personenbeförderung den Führer und allgemein die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen darf, weshalb z. B. Personenbeförderung auf der Ladefläche von Lastwagen grundsätzlich verboten und nur erlaubt ist, wenn nicht mehr als 8 Personen befördert werden und es sich um die Beförderung von Arbeitskräften zwischen Arbeitsstellen handelt (ausgeschlossen betriebsfremde Personen). Verboten ist also z. B. die Beförderung einer Fußballmannschaft zum Fußballplatz. Eine Erlaubnismöglichkeit für die Beförderung von mehr als 8 Personen besteht nicht mehr.

Die entgeltliche od. geschäftsmässige Beförderung von Personen mit Strassenbahn, Obussen u. Kraftfahrzeugen ist im PersonenbeförderungsG geregelt. Ausserdem gelten für den Betrieb mit Kraftfahrzeugen die VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft), für den Betrieb mit Strassenbahnen die Strassenbahn-, Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) für Beförderung mit Eisenbahnen die Eisenbahn-Betriebsordnung (EBO), für Beförderung mit Luftfahrzeugen das LuftverkehrsG. Für Personenbeförderung mit Schiffen (Uberfahrtvertrag) gelten unterschiedliche Ländergesetze. Fahrgastbeförderung, Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr, Strassenbahn. Im Falle eines Schadensereignisses gelten neben den Bestimmungen des BGB das StVG für Landfahrzeuge, für Eisen- u. Strassenbahn das ReichshaftpflichtG (Eisenbahnbetriebshaftung) u. das SachschadenhaftpflichtG, für Luftfahrzeuge das LuftverkehrsG (Luftverkehrshaftung). Diese Gesetze begründen eine Gefährdungshaftung des Unternehmers.

1.
Straße. a) Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen ist geregelt im PersonenbeförderungsG (PBefG) i. d. F. v. 8. 8. 1990 (BGBl. I 1690) m. Änd. Ergänzende Vollzugsvorschriften für Kraftfahrzeuge enthält die VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr v. 21. 6. 1975 (BOKraft, BGBl. I 1573) m. Änd. Ausgenommen vom Geltungsbereich des G sind Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das gesamte Entgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (z. B. Mitfahrerzentrale, Gefälligkeitsfahrt), und zweckgebundene Beförderungen mit Krankenwagen (s. a. VO über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des PBefG v. 30. 8. 1962, BGBl. I 601, m. Änd.). Das G bestimmt eine Genehmigungspflicht für den Betrieb (§ 2, s. Kraftfahrzeugunternehmer). Zum Genehmigungsverfahren s. §§ 9 bis 27. Die Genehmigung darf nur erteilt werden bei Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie bei Linienverkehr, wenn die Verkehrssicherheit der Strecke gegeben ist und nach einer Bedürfnisprüfung. Die Genehmigung begründet eine Betriebspflicht und Beförderungspflicht (§§ 21, 22). Die Verkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde (§§ 54, 54 a). Den EU-Marktzugang für Kraftfahrzeuge durch Erteilung einer Gemeinschaftslizenz eröffnen die VO (EWG) 684/92 v. 16. 3. 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG L 74/1) und die VO (EG) 12/98 v. 11. 12. 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr (ABl. EG L 4/10), deren Umsetzung Gegenstand die EG-Bus-Durchführungsverordnung v. 11. 8. 2004 (BGBl. I 2169) m. Änd. ist, s. a. öffentlicher Personennahverkehr. Beide VOen werden ab dem 4. 12. 2011 durch die VO(EG) 1073/2009 v. 21. 10. 2009 (ABl. L 300/88) ersetzt, die die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt neu fasst.

b)
Darüber hinaus enthält das PBefG Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten: Straßenbahn, Linien- sowie Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 28 bis 53) und Auslandsverkehr (§§ 52, 53 PBefG, grenzüberschreitender und Transitverkehr). Bußgelder können bis zu 20 000 EUR betragen (§ 61 PBefG). Neben den Erlaubnisvorschriften des PBefG für den Unternehmer sind zu beachten: die Bestimmungen der VO über die Fahrerlaubnis für das Kraftfahrzeug und, soweit es keine Omnibusse sind, die Bestimmungen der VO über die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

c)
Das G über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen und seine DVO regeln Anforderungen an das Fahrpersonal sowie Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung von Lenk- u. Ruhezeiten. Die VO zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr v. 11. 11. 1976 (BGBl. I 3193) bestimmt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor bestimmten Krankheiten bei möglicherweise erkrankten Reisenden. Zur Haftung des Halters für beförderte Personen und Sachen s. § 14 der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Linienverkehr), §§ 7, 8 a StVG und Straßenverkehrshaftung. Für Sachschäden ist die Haftung gem. § 23 PBefG beschränkbar.

2.
Zur P. auf der Schiene s. Eisenbahn-Verkehrsordnung, zur P. auf dem Wasser Überfahrtsvertrag (See), Beförderungsvertrag (Binnengewässer) und Reisevertrag. Die Haftung des Schiffseigentümers wird von den §§ 664 ff. HGB bestimmt, die internationales Recht umsetzen. Im Bereich der Binnenschifffahrt gelten zusätzlich die §§ 4 ff. BinSchG. Zur P. in der Luft s. Luftfahrtrecht, Warschauer Abkommen. Seit dem 16. Juli 2006 haben Fluggäste das Recht, den Flug mit einem Luftfahrtunternehmen abzulehnen, dem der Betrieb für die EU untersagt wurde. In diesem Fall muss das Luftfahrtunternehmen oder bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter Erstattung oder anderweitige Beförderung anbieten (Art. 12 VO (EG) 2111/2005 v. 14. 12. 2005, ABl. EU L 344/15).




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