Persönlichkeitsrechte

sind Individualrecht*, die unmittelbar an die Person gebunden sind: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), Namensschutz, Namensrecht (§ 12 BGB), Firma, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre; im weiteren Sinn auch Urheber-, Erfinderrecht (Patentrecht); freie Meinungsäusserung (Art. 5 GG); allgemeines Persönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsschutz.

In Artikeln 1 und 2 unseres Grundgesetzes ist ein ausdrückliches Persönlichkeitsrecht insoweit zu entnehmen, als jeder Mensch das Recht auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. Seine Individual- und Intimsphäre geniessen ebenso einen besonderen Schutz wie sein Name, sein Recht am eigenen Bild oder seine personenbezogenen Daten. Dieses Recht kann über den Tod hinaus wirken als besonderer Schutz des Lebensbildes der früheren Person. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes ist zumindest das Andenken an einen Verstorbenen weiter geschützt, auch wenn das eigentliche Persönlichkeitsrecht mit dem Tode erlischt. Die Angehörigen können Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend machen.
Einen absoluten Schutz hat der Bundesgerichtshof der Intimsphäre der einzelnen Person zugemessen - zu Lasten im öffentlichen Leben stehender Personen hält sich allerdings die Presse nicht immer an diese Vorstellungen unseres höchsten zivilen Gerichts. Insbesondere im politischen Leben ist der Schutz der Individualsphäre oft weitgehend aufgehoben - Verunglimpfungen sind an der Tagesordnung. Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass jemand, der im politischen Meinungskampf auftritt, sich auch »scharfe, abwertende Kritik seiner Ziele und Polemik gegen seine Person« gefallen lassen muss.
Das Recht der freien Meinungsäusserung steht dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des einzelnen gegenüber, wobei nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts keiner der beiden besonderen Werte unseres Grundgesetzes Vorrang vor dem anderen geniesst.
Wer kennt nicht das vielfache Jammern von im öffentlichen Leben stehenden Personen, vorwiegend den Schauspielern und dem Adel, die bevorzugtes Lieblingsobjekt der sogenannten Boulevard- und Regenbogenpresse sind. Viele dieser Personen verkennen allerdings auch vielfach den eigenen Einfluss auf das Medium Presse, insbesondere durch oft jahrelanges eigenes Verhalten. So sehr die Auswüchse im Pressewesen durchaus erkennbar und verurteilbar sind, der Vorzug gebührt gleichwohl der freien Presse vor jeglicher Zensur.

Recht jedes Menschen auf Achtung seiner Würde und seines Eigenwertes als individuelle Persönlichkeit. Dieses allgemeine P. ist im Gegensatz zu einzelnen besonderen P. (z.B. Recht am eigenen Bild, Namensrecht, Gesundheit, Freiheit, Leben) nicht gesetzlich geregelt, sondern von der Rechtsprechung aus den grundlegenden Wertentscheidungen des GG (Menschenwürde, persönliche Freiheit) entwickelt worden (schützt insbes. die Ehre). Verletzung begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, in besonders schweren Fällen auch Schmerzensgeldansprüche. Das allgemeine P. findet seine Grenzen in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz.

ist das sich aus Art. 1 I u. 2 I GG ergebende Recht des einzelnen auf Achtung seiner Würde u. seines Eigenwertes als Person. Es begründet einen Abwehranspruch gegen die öffentliche Gewalt: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt u. nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung - dazu rechnet jede formell u. materiell verfassungsmässige Rechtsnorm - oder gegen das Sittengesetz verstösst (Art. 2 I GG). Darüber hinaus leitet die Rspr. aus Art. 11,2 I GG ein auch im Privatrecht geltendes allgemeines P. ab, das über die besonderen P., wie z. B. Namensrecht, hinausgeht. Als "sonstiges Recht" i. S. des § 823 I BGB ist es wie andere absolute Rechte gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen geschützt. Wer das P. widerrechtlich verletzt, kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Fällt ihm Verschulden zur Last, muss er Schadensersatz leisten (unerlaubte Handlung); bei schwerem Eingriff oder schwerem Verschulden ist er ausserdem zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Das P. umfasst das Recht auf individuelle Selbstbestimmung u. Selbstverantwortung. Es erstreckt sich insbes. auf die Ehre und den privaten Bereich, schützt die Geheim-u. Intimsphäre als innerste Zone des Denkens und Fühlens. Aus dem P. ergibt sich ausserdem die Befugnis des einzelnen, selbst zu entscheiden, wann u. innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Recht auf informationeile Selbstbestimmung, Datenschutz). Zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören das äussere, aber auch das geistig-intellektuelle Erscheinungsbild des Menschen u. die Verfügung über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit, so dass etwa die Publikation des Fotos einer nicht im öffentlichen Leben stehenden Person ihr Recht am eigenen Bild, das verfälschte Zitat den Zitierten in seinem Recht am eigenen Wort beeinträchtigt. Weitere Beispiele für Verletzungen des P.: Veröffentlichung privater Aufzeichnungen, heimliche Tonbandaufnahmen, Veröffentlichung eines heimlich abgehörten Telefongesprächs, lückenlose Überwachung am Arbeitsplatz durch versteckt aufgestellte Videokameras, unzureichende Sicherung der Personalakten gegen Einsichtnahme durch unbefugte Dritte. Grenzen sind dem allgemeinen P. vor allem durch die Rechte anderer gezogen. Ehrkränkende Behauptungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen können durch das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 5 I GG) gerechtfertigt sein (Meinungsfreiheit). P. u. Meinungsäusserungsrecht sind grundsätzlich gleichrangige Verfassungswerte, so dass es auf eine Rechtsgüterund Interessenabwägung im Einzelfall ankommt. Dabei ist vor allem auf die Intensität des Eingriffs einerseits u. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur geistigen u. politischen Auseinandersetzung oder blosse Sensationsmache) andererseits abzuheben. Werturteile, die zur politischen Meinungsbildung beitragen u. andere überzeugen wollen, nehmen am Schutz des Art. 5
I GG auch dann teil, wenn sie ätzende Kritik, scharfe Polemik oder beissende Ironie enthalten; sie dürfen allerdings nicht diffamieren. Eine Beeinträchtigung des P. durch unwahre Tatsachenbehauptungen lässt sich hingegen durch Art. 51 GG nicht rechtfertigen. (Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung besonderer Interessen Beleidigung, unerlaubte Handlung.) Wer aus eigenem Entschluss an dem von Art. 51 GG geschützten Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teilnimmt u. sich damit den Bedingungen des öffentlichen Meinungskampfes unterwirft, kann sich, wenn er selbst massiv Kritik geübt hat, gegen den darauf folgenden "Gegenschlag" nicht auf sein P. berufen. Bei der Berichterstattung über aktuelle Straftaten geht das Interesse der Allgemeinheit an der Information dem P. des Straftäters vor; spätere
Veröffentlichungen können dagegen wegen ihrer die Resozialisierung gefährdenden Wirkung rechtswidrig sein. Zum Verhältnis von P. u. Kunstfreiheit s. dort.

Im Arbeitsrecht:

. I. Im BGB ist ein allgemeines P. nicht anerkannt. Die Persönlichkeit ist immer nur gegen einzelne Angriffe geschützt, z. B. der Name (§ 12 BGB), die körperliche Unversehrtheit (§ 823 I BGB) usw. Der BGH hat vor allem in dem Schachtbrief-, Herrenreiter- u. Ginseng Urteil (BGH NJW 54, 1404; 58, 827; 61, 2059) ein allgemeines P. entwickelt. Diese Rspr. ist vom BVerfG seit der Soraya-Entscheidung (NJW 73, 1221) gebilligt worden. Das P. ist ein einheitliches, umfassendes subjektives Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Das BAG sieht in der bisherigen Rspr. das P. in der unantastbaren Gestaltung des privaten Lebensbereiches. Insoweit ist das P. punktuell geschützt worden. Missbilligt worden ist, wenn der AG einen akademischen Grad nicht verwendet (AP 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NJW 85, 222 = NZA 84, 225), Einstellungsfragebogen dauerhaft aufbewahrt (AP 7 = NJW 84, 2910 = NZA 84, 321), der AG einem Dritten die Personalakten zugänglich macht (AP 8 = NJW 86, 341 = NZA 85, 811), der AG einen AN einem dauernden Überwachungsdruck durch Video-Kameras aussetzt (AP 15 = NZA 88, 53).
II. Das P. ist kollektiv- und individualvertraglich geschützt; (1) es hat Vorrang vor dem Tarifvertragsrecht, (2) es geniesst nach § 75 II BetrVG, § 67 II BPers VG Vorrang vor dem Betriebsverfassungsrecht, (3) es hat aber auch Vorrang vor Individualvertragsrecht.
III. Aus dem P. entstehen als Quellrecht eine Reihe von Ansprüchen:
1. Unterlassungsansprüche: Es kann Beseitigung der Verletzung und Unterlassung bei Wiederholungsgefahr auch schon bei erstmaliger unmittelbar drohender Gefahr verlangt werden. Ein Widerruf kann nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht aber bei Werturteilen verlangt werden (AP 13 zu § 847 BGB = NJW 79, 2532; 80, 358).
2. Schadensersatzansprüche, wenn die Verletzung des P. schwer ist u. das Verschulden erheblich ist.
3. Schmerzensgeldansprüche (§ 847 BGB). Abweichende frühere Rspr. ist überholt (AP 13 zu § 847 BGB). Bei der Diskriminierung von Frauen hat das BAG angenommen, dass der Anspruch grundsätzlicti in Höhe einer Monatsvergütung besteht (AP 6 zu § 611 a BGB = NJW 89, 65 = NZA 90, 21). Lit.: Leuze ZTR 90, 267; Neumann-Duesberg VersR 91, 957; Tinnefeld NJW 93, 1117.

(vgl. Art. 2 I GG) ist das Recht jedes einzelnen Menschen auf Achtung seiner Würde und seines Eigenwerts als individuelle Persönlichkeit. Dieses allgemeine P. ist im Gegensatz zu einzelnen besonderen und damit im Streitfall vorrangigen Persönlichkeitsrechten (z.B. Recht am Namen, Recht am Bild, Gesundheit, Freiheit, Leben) nicht gesetzlich festgelegt. Es wird aber in der Gegenwart aus Artt. 1, 2 GG entnommen. Es schützt insbesondere die Intimsphäre, die Ehre und die Gewissensfreiheit. Seine Verletzung (z.B. durch Weitergabe ärztlicher Bescheinigungen, heimliche Tonbandaufnahme, Veröffentlichung eines Nacktfotos, Vorführung eines Strafgefangenen in einem weiteren Strafverfahren in Häftlingskleidung, frei erfundenes Interview, Bezeichnung einer bekannten Fernsehansagerin als gemolkene und in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn gehörige Ziege) begründet Unterlassungsansprüche (analog § 1004 BGB), Beseitigungsansprüche, Bereicherungsansprüche, Schadensersatzansprüche (§ 823 I BGB, u.a. Schmerzensgeld) und Gegendarstellungsansprü- che (z.B. durch Widerruf auf der Titelseite) sowie Beweisverwertungsverbote (z. B. Verbot der Verwertung der Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat). Für die Höhe der Geldentschädigung für eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind die Genugtuung des Opfers [zw.] und die Abschreckung des Täters bedeutsam. Die Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bilden die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Danach gewährt das allgemeine P. Straftätern keinen Anspruch darauf, nicht durch einen Fernsehfilm unter verändertem Namen ihrer Tat gegenübergestellt zu werden. Es befreit nicht von der Zwangsmitgliedschaft in einer verfassten Studentenschaft. Es verhindert nicht die Verbreitung einer Gedenkmünze für einen Menschen der Zeitgeschichte. Es berechtigt zum Rauchen einer Zigarre auf dem eigenen Balkon eines Mehrfamilienhauses. Nach dem Tod eines Menschen steht die wirtschaftliche Verwertung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts den Erben auf die Dauer von zehn Jahren zu (Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche usw.). §201a StGB schützt das Recht am eigenen Bild strafrechtlich besonders (Antragsdelikt). Lit.: Pfeifer, K., Individualität im Zivilrecht, 2001; Frommeyer, /., Persönlichkeitsschutz nach dem Tode, JuS 2002, 13; Pabst, H., Der postmortale Persönlichkeitsschutz, NJW 2002, 999; Gounalakis, G./Rhode, L., Persönlichkeitsschutz im Internet, 2002; Lilienfeld-Toal, R. v., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht juristischer Personen des Zivilrechts, 2003; Goebel, /., Testierfreiheit als Persönlichkeitsrecht, 2004; Heldrich, A., Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit, NJW 2004, 2634; Stender-Vorwachs, J. u.a., Das Persönlichkeitsrecht der Frau in den Medien, NJW 2006, 549

1. Nach Art. 2 I GG hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Damit ist die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne als Grundrecht anerkannt (Freiheit, persönliche). Es umfasst das Recht auf eigene Gestaltung der Lebensführung, aber auch den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit Nachteilen belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sind (darunter ist jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm zu verstehen; vgl. BVerfGE 6, 38).

2. Das Recht schützt ferner eine Reihe besonderer P.e, z. B. das Namensrecht, die Urheberrechte sowie Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit nach den Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen. Darüber hinaus hat die Rspr. aus den Grundwertentscheidungen des Grundgesetzes (Würde des Menschen, persönliche Freiheit, Art. 1, 2 GG) ein über die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit hinausgehendes allgemeines P. abgeleitet, das die Ausstrahlungen der Persönlichkeit eines Menschen in allen Beziehungen umfasst (h. M.; z. B. bei ungenehmigter Reklame mit dem Bild des Betroffenen, bei Behauptungen über dessen Person, Schutz der Intimsphäre, Aufruf zum Boykott u. dgl.). Aus dem allgemeinen P. wird auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet. Dieses allgemeine P. findet seine Grenze in den Rechten anderer; seine Reichweite bestimmt sich insbes. bei Kollision mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) - vor allem durch die Presse - nach einer Güter- und Interessenabwägung, bei der die Art der Berichterstattung, deren Zweck (öffentliche Unterrichtung oder Sensationsberichterstattung) und die Persönlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sind (s. näher immanente Schranken, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit). Liegt eine schwere Verletzung des P. vor, so besteht neben dem sonstigen Schadensersatzanspruch, der sich z. B. auf eine Gegendarstellung richten kann, ein Anspruch auf Ersatz auch des immateriellen Schadens für die erlittene seelische Beeinträchtigung usw. entsprechend § 253 II BGB (Schmerzensgeld). Das P. wirkt - insbes. bei allgemein bekannten Personen - auch über den Tod hinaus; eine postmortale Verletzung kann deshalb ggfs. zu einem Schadensersatzanspruch des (der) Erben führen.




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