Pflanzen

i. S. des Naturschutzrechts (Naturschutz) sind insbes. wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene u. tote P. wild lebender Arten, deren Samen o. sonstige Entwicklungsformen sowie ohne Weiteres erkennbare Teile oder gewonnene Erzeugnisse von ihnen (§ 7 II BNatSchG). S. a. Artenschutz, Energiepflanzen, giftige Pflanzen und Tiere, Saatgut, transgene Pflanzen und Tiere. Zu zivilrechtlichen Aspekten s. Bestandteil.




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