Pflegeperson

Im Sozialrecht :

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmässig einen Pflegebedürftigen pflegen (§ 19 S. 1 SGB XI), z.B. Familienangehörige, Nachbarn. Sie erhalten in der sozialen Pflegeversicherung Leistungen der sozialen Sicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung. Die Pflegekassen bieten für Pflegeperson und sonstige an der Pflege interessierte Personen Pflegekurse an (§45 SGB XI).

diejenigen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, § 19 SGBXI. Regelmäßig wird ein zeitlicher Umfang von zumindest 14 Stunden wöchentlich an Pflegeleistungen vorausgesetzt, § 19 S.2 SGB XI. Bei diesen Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, also mehr als nur gelegentliche Pflegeleistungen erbringen, greifen im Übrigen ergänzende Leistungen zur sozialen Sicherung ein. So sind die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI. Darüber hinaus sind sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, §3 S.1 Nr.1 a SGB VI. Die Beitragsbemessung hängt von der Pflegestufe und dem Umfang
der Pflegezeit von mehr als 14 Wochenstunden ab, § 166 Abs. 2 SGB VI.

i. S. d. Pflegeversicherung sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 14 SGB XI).

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung dieses Personenkreises entrichtet die soziale Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunternehmen, bei dem eine private Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen worden ist, Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die P. wenigstens 14 Stunden wöchentlich Pflegeleistungen erbringt und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist (§ 3 SGB VI). Außerdem sind P. während ihrer Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 2 I Nr. 17 SGB VII). P., die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, haben Anspruch auf Unterhaltsgeld als Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III (§§ 19, 44 SGB III).




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