Pflichtteil des Ehegatten

Wenn der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, so gilt folgendes, § 1371 BGB: a) Wird der Ehegatte zwar als Erbe eingesetzt, jedoch zu einem Erbteil, der nicht mindestens dem Wert des P.s entspricht, der dem Ehegatten bei Enterbung zustünde, so kann er den Zusatzpflichtteil verlangen. Der P. berechnet sich wie folgt: zunächst wird der allgemeine gesetzliche Erbteil (z. B. V4 im Falle, dass Kinder vorhanden sind, § 1931 BGB) um den gesetzlichen Zugewinnausgleich von V* der Erbschaft erhöht und sodann diese Summe, die den gesetzlichen Erbteil ausmacht, halbiert. Dies ist der sog. grosse Pflichtteil, § 1371 Abs. I BGB. - b) Wird der Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns wie im Falle einer nicht durch Tod erfolgenden Auflösung der Ehe und den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, § 1371 Abs. II BGB. Dieser berechnet sich nur aus dem allgemeinen gesetzlichen Erbteil (§ 1931 BGB) und nicht, wie bei a), aus dem erhöhten; denn der Zugewinn wird ja gesondert ausgeglichen. - c) Schlägt der Ehegatte die ihm zugewandte Erbschaft aus (Erbausschlagung), so kann er den Zugewinn [wie bei b)] verlangen und dazu den kleinen Pflichtteil [ebenfalls wie bei b)]; dies selbst dann, wenn er nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen den Pflichtteil nicht verlangen könnte, § 1371 Abs. III BGB. Nur wenn er mit dem Erblasser durch Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein P.srecht verzichtet hat, steht ihm der P. nicht zu.




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