Pflichtteilsrestanspruch

(§ 2305 BGB) ist der schuldrechtliche Anspruch eines zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten gegen die Miterben, wenn sein (testamentarischer) Erbteil niedriger ist, als sein Pflichtteil wäre. In diesem Fall kann er die Differenz zwischen dem Pflichtteil und dem Wert des Erbteils verlangen.

(§ 2305 BGB) ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, dem ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, gegen den Erben oder gegen die Miterben auf den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils. Lit.: Klingelhöffer, //., Pflichtteilsrecht, 2. A. 2003

außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben (Pflichtteilsberechtigter) gegen die Miterben auf Zahlung eines Zusatzpflichtteils für den Fall, dass ihm vom Erblasser ein Erbteil zugewandt wurde, der weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (§ 2305 BGB). Die Anspruchshöhe berechnet sich aus der Differenz zwischen dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch und zugewendetem Erbteil. Ebenso steht einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zwischen seinem Vermächtnis und dem Pflichtteil zu (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Pflichtteilsberechtigte, denen ein Erbteil oder ein Vermächtnis hinterlassen wurde, das nicht die Höhe des Pflichtteils erreicht, können von den Erben bzw. den Miterben zur Vervollständigung des Pflichtteils den Wert des an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Teils verlangen (Zusatzpflichtteil, §§ 2305, 2307 BGB).




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