Pflichtversicherung

Pflichtversicherungen sind gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen.
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts besteht für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen für die Pflege- und Krankenversicherung eine Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten.
Zu ihrer Finanzierung werden grundsätzlich Pflichtbeiträge erhoben, die jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden und die sich an der Höhe des Arbeitslohnes bis zur Beitragsbemessungsgrenze orientieren.
Bei den Privatversicherungen ist der Abschluss einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter vorgeschrieben. Daneben gibt es Pflichtversicherungen im Bereich des Luftverkehrs oder etwa des Betriebs von Atomanlagen.

Siehe auch Beitragsbemessungsgrenze

Sozialversicherung.

1) Im Bereich der Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht a) in der Krankenversicherung für Arbeiter allgemein u. für Angestellte u. für bestimmte Gewerbetreibende bis zu 75 % der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BGBl 1970 I 1770); b) in der Rentenversicherung für Arbeiter u. Angestellte ohne Rücksicht auf Einkommen sowie für bestimmte Gewerbetreibende; c) in der Unfallversicherung für die in § 539 ReichsversicherungsO aufgezählten Personen (z. B. für die auf Grund eines Dienst-, Arbeits- o. Lehrlingsverhältnisses Beschäftigten, für die im Gesundheits- u. Veterinärwesen, in der Wohlfahrtspflege, beim Technischen Hilfswerk, bei der Feuerwehr Tätigen sowie für die Strafgefangenen u. a.). - P. besteht auch in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die krankenversicherungspflichtig oder nur wegen Überschreitung der Verdienstgrenze od. wegen Bestehens einer priv. Krankenversicherung davon befreit sind . Für Handwerker besteht Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung. Befreiende Lebensversicherung. - 2) Haftpflichtversicherung hat abzuschliessen der Kraftfahrzeughalter (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), Luftverkehrsunternehmer, Unternehmerbetrieben von Atomanlagen (AtomG), Güterverkehrsunternehmer; gegen Berufshaftpflicht der Steuerberater, Schausteller u. a. - Für die gesetzliche Haftpflichtversicherung gelten die §§ 158bff. VersicherungsvertragsG.

Sozialversicherung.

ist die durch Rechtssatz zur Pflicht erhobene Versicherung gegen ein Risiko. Eine Versicherungspflicht besteht insbesondere für Kraftfahrzeughalter (§ 1 PflVG), wobei nach § 3 PflVG der eventuelle Geschädigte hier sogar einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat. Im Sozialversicherungsrecht sind die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung in weitem Umfang P. Lit.: Billinger, S., Das Pflichtversicherungsmonopol der gesetzlichen Krankenversicherung, 2001; Bauer, G., Die Kraftfahrtversicherung, 5. A. 2002

In vielen Bereichen besteht die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung, die also dem Versicherungsnehmer nicht freigestellt ist, sondern die er als Zulassungsvoraussetzung nachweisen muss oder zu deren Abschluss er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist. Für letzteren Fall bestimmt § 113 VVG, dass eine Pflichthaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-unternehmen abgeschlossen werden muss. Die bekannteste Pflichtversicherung ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, ohne deren Nachweis kein Kfz zum Straßenverkehr zugelassen wird (vgl. § 1 PflichtversicherungsG). Daneben gibt es in zahlreichen Berufen Pflichtversicherungen, wie bspw. die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare. Zudem sind in zahlreichen Standes-regeln verpflichtende Abschlüsse von Versicherungen enthalten, wie bspw. für Ärzte.

1. Im Bereich des Privatversicherungsrechts besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach dem G über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVersG) 5. 4. 1965 (BGBl. I 213), für ausländische Kfz. G v. 24. 7. 1956 (BGBl. I 667) - beide m. Änd. -, ferner für Luftverkehrsunternehmen (§§ 43, 50 LuftVG), für den Betrieb von Atomanlagen (Deckungsvorsorge oder Versicherung, §§ 13 ff. AtomG), für den Güterkraftverkehr sowie für Berufshaftpflichtfälle bei Notaren (§ 19 a BNotO), Rechtsanwälten (§ 51 BRAO), Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Schaustellern, im Bewachungsgewerbe, im Rahmen der Krankenversicherung (2) u. a. m. (Zusammenstellg. b. Prölss/Martin, VVG, Vorbem. IV). Für die Fälle einer solchen gesetzlichen Pfl. gelten nach §§ 113 ff. VVG Sondervorschriften für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und dem durch diesen geschädigten anspruchsberechtigten Dritten. Die Mindestversicherungssumme beträgt, soweit nichts Anderes bestimmt ist (z. B. bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) 250 000 EUR je Versicherungsfall und 1 000 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 114 VVG). Bei der Kfz.-Haftpflichtversicherung besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer (neben dem Anspruch gegen den Schädiger als Gesamtschuldner, wobei im Innenverhältnis im Rahmen des Versicherungsverhältnisses nur die Versicherung zahlungspflichtig ist), in anderen Fällen der P. nur bei Insolvenz oder unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers (§§ 115, 116 VVG). Der Versicherer ist dem geschädigten Dritten gegenüber auch dann zur Ersatzleistung verpflichtet, wenn er nach dem Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Leistung ganz oder teilweise frei ist (z. B. wegen nicht rechtzeitiger Schadensanzeige o. dgl.) und der Dritte von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherungsträger keinen Ersatz erlangen kann (§ 117 VVG). Andererseits muss der Dritte dem Versicherer innerhalb von 2 Wochen seit Kenntnis von dem Versicherungsfall schriftlich Anzeige machen, wenn er ihn in Anspruch nehmen will, ist aber seinerseits dem Versicherer gegenüber zur Auskunft über den Schadensfall usw. verpflichtet (§ 119 VVG). Die Rechtskraft eines Urteils und die Wirkung eines Vergleichs oder Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten einerseits und dem Versicherer oder Versicherungsnehmer andererseits erstrecken sich grdsätzl. auch auf den jeweils anderen Gesamtschuldner (§ 124 VVG).

2.
Im Bereich der Sozialversicherung besteht P. in der Krankenversicherung insbes. für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die für die gesetzliche Krankenversicherung geltende Jahresarbeitsentgeltgrenzen nicht übersteigt, Empfänger von Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III, Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung der Künstlersozialversicherung sowie für Gruppen von behinderten Menschen, Studenten und Rentner (§ 5 SGB V).
In der Unfallversicherung besteht P. u. a. für Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, Heimarbeiter, Arbeitslose, die Pflichten nach dem SGB III erfüllen, landwirtschaftliche Unternehmer, sog. Nothelfer, Blutspender, ehrenamtlich Tätige, Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler während des Schulbesuchs und Studenten, Personen, die beim Bau eines Familienheimes tätig sind sowie für Rehabilitanden und für Pflegepersonen (§ 2 SGB VII).
P. in der gesetzlichen Rentenversicherung sind neben Arbeitnehmern und Auszubildenden sowie behinderten Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind, verschiedene Gruppen von selbständig Tätigen; hierzu gehören u. a. Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung der Künstlersozialversicherung, Hausgewerbetreibende und Handwerker (§§ 1 ff. SGB VI).
In der sozialen Pflegeversicherung besteht P. zunächst für jene Person, die auch in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Desweiteren sind u. a. pflichtversichert die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Heilbehandlung haben, die Bezieher einer Kriegsschadensrente oder vergleichbarer Leistungen, Personen, die krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind und Soldaten auf Zeit (§§ 20 ff. SGB XI).
Nach dem Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III sind schließlich pflichtversichert (dort: beitragspflichtig) wiederum Arbeitnehmer und Auszubildende, jugendliche behinderte Menschen, die in Einrichtungen für behinderte Menschen beschäftigt werden, sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen worden ist (§§ 24 ff. SGB III).




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