Pflichtverteidiger

Es Es gibt im Strafprozess Fälle einfacher oder mittelschwerer Kriminalität, bei denen sich ein Angeklagter ohne weiteres selbst verteidigen könnte, wo er aber auch — je nach seinen finanziellen Verhältnissen — einen Verteidiger beauftragen kann. Daneben gibt es jedoch so schwerwiegende und komplizierte Straftatbestände, dass der Angeklagte mit seiner eigenen Prozessvertretung überfordert wäre.
In diesen und bestimmten anderen Fällen wird ihm vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Beispielsweise ist das dann notwendig,
* wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
* wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
* wenn die Untersuchungshaft mehr als drei Monate dauert,
* wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
* wenn dies generell wegen der Schwere der Tat geboten scheint oder weil sich der Beschuldigte offensichtlich nicht selbst verteidigen kann. Die Auswahl des Verteidigers übernimmt das Gericht
* wenn bereits ein Wahlverteidiger vorhanden ist, wird dieser auf Antrag zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Hinblick auf die Prozessbefugnisse sind Pflicht- und Wahlverteidiger gleichgestellt.
Kosten für den Pflichtverteidiger
Die Gebühren eines Pflichtverteidigers sind niedriger als die eines Wahlanwalts. Er rechnet mit der Gerichtskasse ab und der Angeklagte muss dieser dann die Kosten erstatten.
§ 140 StPO

auch Offizialverteidiger; Rechtsanwalt oder Referendar, der im Strafverfahren spätestens nach Zustellung der Anklageschrift vom Gericht zum Verteidiger des Angeschuldigten bestellt wird, falls die Verteidigung notwendig ist. Der Rechtsanwalt muß grundsätzlich die Pflichtverteidigung übernehmen. Gegensatz: Wahlverteidiger (Verteidiger).

(Offizialverteidiger), ist vom Vorsitzenden im Falle der notwendigen Verteidigung zu bestellen, i. d. R. ein zugelassener Rechtsanwalt od. in gewissen Fällen auch ein Rechtskundiger mit bestandener erster Staatsprüfung, der mindestens ein Jahr u. 3 Mon. im Justizdienst beschäftigt ist (§ 142 StPO). P. hat die gleichen Rechte wie der gewählte Verteidiger u. besitzt auch Zustellungsvollmacht (§ 145 a StPO). Siehe auch: Notanwalt, Wahlverteidiger, PauschVergütung, Taubstumme.

Faires Verfahren

Verteidiger.

(§ 141 StPO) ist der Verteidiger, der einem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, im Fall der notwendigen Verteidigung vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts bestellt wird. Der P. wird möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte - eventuell auch aus den Referendaren - ausgewählt. Der Rechtsanwalt muss grundsätzlich die Verteidigung übernehmen (§ 49 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der Angeschuldigter eines Strafverfahrens ist, wird durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche nicht beschwert. Lit.: Dethlefsen, C., Die Abberufung eines Pflichtverteidigers, 1997

ist der in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) vom Gericht bestellte Verteidiger des Beschuldigten im Strafverfahren. Er ist abzugrenzen vom Wahlverteidiger.
Anders als das Mandatsverhältnis zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger ist die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Die Rechtsstellung von Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger unterscheidet sich lediglich hinsichtlich der Beendigung der Verteidigerstellung: Entzug oder Niederlegung des Mandats scheiden beim Pflichtverteidiger aus; die Bestellung kann jedoch aus wichtigem Grund sowie gemäß § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Im Fall des § 143 StPO kann gleichwohl ein Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger bestellt werden, wenn eine § 145 Abs. 1 StPO entsprechende Situation vorliegt (str.). Wesentliche Unterschiede ergeben sich des Weiteren hinsichtlich der Gebühren von Wahl- und Pflichtverteidiger.
Im Ermittlungsverfahren bestellt der Ermittlungsrichter gemäß § 141 Abs. 4 2. Hs. StPO dem in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung befindlichen Beschuldigten einen Pflichtverteidiger
(§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Im Übrigen ist gemäß § 141 Abs. 4 1. Hs. StPO der Vorsitzende des für die Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig, was auch für die Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren außerhalb der Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt. Die Bestellung eines Verteidiger im Ermittlungsverfahren kommt gemäß § 141 Abs. 3 StPO nur ausnahmsweise und nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Betracht, wenn nach deren Auffassung im gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erforderlich sein wird. Im Übrigen wird der Verteidiger gemäß § 142 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt; dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, ist dieser Verteidiger zu bestellen. Die Beiordnung, die spätestens mit Zustellung der Anklageschrift (§ 201 StPO) durch gerichtlichen Beschluss erfolgt, ist gemäß § 142 StPO zurückzunehmen, wenn ein Wahlverteidiger benannt wird und die Wahl annimmt. Gesetzlich nicht geregelt, aber nach h.M. zulässig sind der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzungen des Pflichtverteidigers) und die Aufhebung der Beiordnung bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant.

ist der im Strafverfahren gerichtlich bestellte Verteidiger (im Gegensatz zum Wahlverteidiger). Die Bestellung eines P. ist für das Hauptverfahren nach Zustellung der Anklageschrift vorgeschrieben, falls die Verteidigung notwendig ist (§ 140 StPO; Verteidiger) und der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat; es ist regelmäßig der vom Beschuldigten bezeichnete Rechtsanwalt zu bestellen (§ 142 I StPO). Im Ermittlungsverfahren ist sie vorgeschrieben, wenn dem Beschuldigten seit 3 Monaten die Freiheit entzogen ist oder gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft nach §§ 112, 112 a StPO oder eine einstweilige Unterbringung nach § 126 a oder § 275 a V StPO vollstreckt wird; im Übrigen steht sie im Ermessen des Gerichts, ist aber nach Abschluss der Ermittlungen vorzunehmen, wenn die StA es beantragt (§ 141 StPO). Der bestellte Verteidiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen (§ 49 BRAO).




Vorheriger Fachbegriff: Pflichtversicherungsgesetz | Nächster Fachbegriff: Pflichtwehrübung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen