Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

PfÜB, ermöglicht die Pfändung und Verwertung der Forderung des Schuldners gegen Drittschuldner, §§829, 835 ZPO. Pfändung der Geldforderung selbst geschieht durch den Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO) und enthält das gegen den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu leisten (sog. arrestatorium, §829 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Gebot des Schuldners, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (sog. inhibitorium).

Pfändung, Überweisungsbeschluss.




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