polizeiliche Generalklausel

in den Polizeigesetzen der meisten Bundesländer enthaltene Vorschrift, wonach die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

In den der preussischen Rechtstradition folgenden Bundesländern entscheidet die Polizei nach pflichtgemässem Ermessen, welche Art von Massnahmen sie ergreift, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Nach bayerischem Polizeirecht sind die Art der Massnahmen und ihre genauen Voraussetzungen tatbestandlich festgelegt (Polizeiliche Massnahmen), da das Rechtsstaatsprinzip eine Normierung staatlicher Eingriffsbefugnisse verlangt.

Generalklausel, polizeiliche

Generalermächtigung zur Gefahrenabwehr in den allgemeinen und besonderen Gefahrenabwehrgesetzen der Länder und des Bundes. Sie entspricht der ordnungsbehördlichen Generalklausel in den Bundesländern, die zwischen Polizei- und Ordnungsrecht unterscheiden. Die polizeiliche Generalklausel ist exemplarisch in § 8 Abs. 1 MEPo1G geregelt und hat folgenden Inhalt: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht
die §§8a-24 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.” Sie unterscheidet sich von den Spezialbefugnissen der allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze (Standardmaßnahmen) und der besonderen Gefahrenabwehrgesetze dadurch, dass sie weder besondere Eingriffshandlungen regelt noch über das Bestehen der Gefahr hinausgehende Eingriffsvoraussetzungen aufstellt.
Diese tatbestandliche Offenheit ist für flexibles und unbekannte Gefahren abwehrendes Polizeihandeln erforderlich, vor dem Hintergrund des Vorbehalts des Gesetzes, der Wesentlichkeitstheorie und der besonderen Schranken einiger Grundrechte aber nicht unbedenklich.
Problematisch ist die Anwendung der Generalklausel insb., wenn die Voraussetzungen für Spezialbefugnisse nicht vorliegen oder wenn die Maßnahme zu einem Eingriff in ein Grundrecht führt, das an das Gesetz besondere Anforderungen stellt (etwa Art.8 Abs. 2 i. V. rn. Art. 19 Abs. 1 S.2 GG). Die Anwendung der Generalklausel erfolgt daher grundsätzlich nur, wenn der Sachverhalt nicht von einer Spezialbefugnis erfasst ist. Die Anwendung der Generalklausel darf nämlich nicht dazu rühren, dass besondere Voraussetzungen der Spezialregelung umgangen oder unterlaufen werden. Dies entspricht dein Grundsatz der Subsidiarität, was auch schon der Wortlaut von §8 Abs. 1 MEPo1G deutlich macht. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Maßnahmen bereits abschließend geregelt ist. Bei besonderen Grundrechtsschranken kann überlegt werden, in verfassungskonformer Auslegung im Falle einer Gefahr für kollidierendes Verfassungsrecht auf die Generalklausel zurückzugreifen (Versammlungsgesetz).
Die Inanspruchnahme aufgrund der polizeilichen Generalklausel nach § 8 Abs. 1 MEPo1G setzt Folgendes voraus:
1) Das Bestehen einer konkreten Gefahr, wobei auch eine Anscheinsgefahr und ein Gefahrenverdacht zum Einschreiten berechtigen.
2) Die Maßnahme muss sich gegen den Störer richten und darf sich nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen gegen den Nichtstörer wenden.
3) In der Rechtsfolge eröffnet die Generalklausel der Behörde Ermessen.

Die Polizei kann polizeiliche Maßnahmen nur treffen, wenn hierfür eine gesetzlich geregelte Befugnis besteht. Dabei kann es sich um Spezialbefugnisse oder um eine Generalbefugnis handeln (polizeiliche Maßnahmen, 2). Um eine p. G. im klassischen Sinne handelt es sich dabei nur, wenn die Polizei alle polizeilichen Maßnahmen auf eine einzige Generalbefugnis stützt. Bereits das preußische Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. 6. 1931 enthielt für einige wenige Bereiche Spezialbefugnisse (Vorladung, Verwahrung, Betreten einer Wohnung). In modernen Polizeigesetzen gilt die p. G. als Generalbefugnis nur mehr subsidiär. Der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes vom 11. 6. 1976 (Polizeirecht) bestimmte in § 8 I: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht §§ 8 a bis 24 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.“ Heute hat die subsidiäre p. G. nach dem Polizeirecht der Länder nur mehr die Bedeutung, Fälle zu erfassen, die bei der Formulierung der Spezialbefugnisse nicht vorhersehbar waren.




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