Polizeiliche Zwangsmittel

dienen der Durchführung polizeilicher Verfügungen u. Massnahmen. Bei Vollzugspolizei (Polizeirecht) wirken sich Zwangsmittel durch körperliche Gewalt auf Personen od. Sachen aus (z. B. Fesseln, Einsatz von Wasserwerfern, von Diensthunden, Errichten von Strassensperren, Gebrauch von Waffen). Der Anwendung des Zwangsmittels muss dessen Androhung i.d.R. vorausgehen. Der Einsatz von Zwangsmitteln ist durch die Polizeigesetze der Länder u. Dienstanweisungen geregelt.

1.
P. Z. dienen der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen. Die Einzelheiten sind im Polizeirecht geregelt. Voraussetzung für die Anwendung p. Z. ist eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme. Die Anwendung des Zwangsmittels muss selbst geeignet und notwendig sein und zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Ferner müssen die gesetzlichen Voraussetzungen eines der im Polizeirecht abschließend geregelten p. Z. vorliegen. In Betracht kommen Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang.

2.
Ersatzvornahme und Zwangsgeld kommen bei Maßnahmen der Vollzugspolizei (Polizei) nur selten in Betracht. Im Bereich der polizeilichen Standardmaßnahmen (Platzverweisung; Gewahrsam; Durchsuchung; Sicherstellung) scheiden sie aus. I. d. R. sind Ersatzvornahme und Zwangsgeld dem allgemeinen Verwaltungszwang vorbehalten (Zwangsmittel). Ihre Anwendung ist auf atypische Maßnahmen der Vollzugspolizei auf Grund der Generalbefugnis beschränkt.

3.
Die Vollzugspolizei setzt ihre polizeilichen Maßnahmen i. d. R. mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs durch. Die Einzelheiten sind im Polizeirecht der Länder unterschiedlich ausgestaltet. Unmittelbarer Zwang ist vor der Anwendung anzudrohen. Von einer Androhung kann abgesehen werden, wenn es die Umstände des Einzelfalles nicht zulassen. Der unmittelbare Zwang kann durch einfache körperliche Gewalt (z. B. Festhalten, „Polizeigriff“), Hilfsmittel für körperliche Gewalt (z. B. Handschellen oder andere zulässige Fesselungsmittel, Wasserwerfereinsatz, technische Sperren, Fahrzeuge, Diensthunde, Dienstpferde) oder Waffen (Schlagstock, Schusswaffen; s. a. Waffengebrauch, 1) angewandt werden; teilweise werden regelungstechnisch die Hilfsmittel für körperliche Gewalt pauschal den Waffen zugerechnet. Soweit Ordnungsbehörden oder andere Verwaltungsbehörden mangels entsprechender Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang nicht oder nur eingeschränkt (ohne Waffengebrauch oder Schusswaffengebrauch) ausüben dürfen oder über kein in der Ausübung unmittelbaren Zwangs geschultes Personal oder keine geeigneten Hilfsmittel oder Waffen verfügen, kann die Vollzugspolizei für diese Behörden den unmittelbaren Zwang im Wege der Vollzugshilfe ausüben.




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