Positive Publizität

Siehe auch: Publizität

Begriff des Registerrechts. Er besagt, dass eine in das Handelsregister eingetragene und bekanntgemachte Tatsache, von dem, der die Eintragung veranlasst hat, jedem Dritten entgegengehalten werden kann (z. B. das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG). Der Dritte muss dann beweisen, dass er die Tatsache nicht kannte und auch nicht kennen musste. Dieser Beweis ist nur sehr schwer zu führen. a. Publizität, Negative Publizität.

Handelsregister.




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